Verschlagwortet: Erheblichkeit

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses

Die Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt in Deutschland gemäß § 183a StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Aber was ist unter diesem Begriff genau zu verstehen? Wann macht man sich strafbar? In § 183a StGB heißt es indes wie folgt: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“ Um sich strafbar zu machen, muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden, wobei der sexuelle Bezug nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein muss. Lediglich schriftliche oder mündliche Äußerungen...

Voraussetzungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i Abs. 1 StGB

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll das Vorliegen einer Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ nach den, durch die Rechtsprechung bereits entwickelten, Auslegungskriterien zum Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Nr.1 StGB zu bestimmen sein. Danach könne eine Berührung objektiv, nach dem äußeren Erscheinungsbild, aber auch subjektiv, nach den Umständen des Einzelfalls sexuell bestimmt sein. Auch ambivalente Berührungen, die für sich genommen keinen sexuellen Charakter aufweisen können tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Es reiche allerdings nicht aus, dass die Handlung allein nach der Vorstellung des Täters sexuellen Charakter habe.

Sexueller Missbrauch eines Kindes – Wann liegt eine sexuelle Handlung vor?

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB bedarf es einer sexuellen Handlung. Diese muss entweder an dem Kind vorgenommen werden oder der Täter muss die Handlung an sich selbst von dem Kind vornehmen lassen. Laut der Begriffsbestimmung in § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, welche von einiger Erheblichkeit, im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut sind.

Der Begriff der Erheblichkeit sexueller Handlungen im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht spielt sowohl im Studium als auch im Referendariat so gut wie keine Rolle. In der Praxis sind Sexualstraftaten dafür umso relevanter. Ein Grund mehr zu wissen, wann überhaupt eine sexuell relevante Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts vorliegt. 184h Nr. 1 StGB bestimmt dazu, dass sexuelle Handlungen im Sinne dieses Gesetzes nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Definition: Erheblich sind Handlungen, die vor allem nach Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen. Sowohl der Handlungsrahmen der sexuellen Handlung als...