Fahrerflucht: Ein Zettel mit dem Hinweis „Ich habe Ihre Stoßstange berührt“ ist nicht ausreichend

Auch wenn es gut gemeint ist: Eine Nachricht an der Windschutzscheibe des Unfallgegners ersetzt nicht automatisch die Wartepflicht des Unfallbeteiligten. Wer nach einem Unfall einfach einen Zettel an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs klemmt und dann sofort weiterfährt, macht sich unter Umständen wegen einer sogenannten Unfallflucht oder Fahrerflucht strafbar.

Denn das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt gemäß § 142 StGB eine Straftat dar. Aus dieser Norm ergeben sich auch die Pflichten eines Unfallbeteiligten, die er im Falle eines Unfalls zu erfüllen hat. So darf sich ein Unfallbeteiligter grundsätzlich erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.

Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt weitere Personen am Unfallort anwesend sind, die man über die Beteiligung informieren kann. Ist dies nicht der Fall, muss man als Unfallbeteiligter eine „angemessene Zeit“ am Unfallort warten, falls vielleicht doch noch eine feststellungsbereite Person erscheint. Wie lang eine „angemessene Zeit“ ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie muss aber den konkreten Umständen nach angemessen sein und kann je nach Tageszeit, Ort des Unfalls und Höhe des eingetretenen Schadens unterschiedlich sein. In der Regel werden lediglich 10-15 Minuten aber noch nicht als angemessene Zeit zu verstehen sein, eher 30-60 Minuten.

Die vom Gesetz vorgesehene Wartezeit kann grundsätzlich nicht durch andere Handlungen ersetzt werden, auch nicht durch einen Hinweiszettel, auf dem man seine Unfallbeteiligung zugibt und seine Kontaktdaten hinterlässt.

Erst wenn nach Ablauf der angemessenen Wartefrist keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort erschienen sind, darf man den Unfallort verlassen, muss aber die Feststellungen über seine Unfallbeteiligung unverzüglich nachholen. Andernfalls droht auch ein Strafverfahren wegen Unfallflucht. Gleiches gilt, wenn man sich berechtigt oder entschuldigt entfernt hat und die nachträglichen Feststellungen nicht ermöglicht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Kreuzberg

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Eine Antwort

  1. Martin Overath sagt:

    Anruf bei der Polizei ist ausreichend.

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