Immer diese Fluchtgefahr – Bundesverfassungsgericht rügt die unzureichende Begründung des Haftgrundes

Die Untersuchungshaft bedeutet für den Beschuldigten eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Grundrechte. Demzufolge muss das Gericht sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Haftbefehls überhaupt vorliegen. Immer wieder Gegenstand von Entscheidungen ist dabei vor allem der Haftgrund der Fluchtgefahr, über den man spätestens im Referendariat lernt, dass er nicht allein aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe angenommen werden darf. Dennoch passiert es immer wieder, dass Gerichte allein die Strafhöhe berücksichtigen und mit weiteren, lediglich abstrakten Ausführungen den Haftgrund der Fluchtgefahr annehmen. Einer dieser Fälle, in denen es unter anderem um den Haftgrund der Fluchtgefahr ging, wurde nun mit Erfolg vor das Bundesverfassungsgericht gebracht.

In dem Verfahren hatte der unbestrafte Beschwerdeführer eine Zahnarztpraxis betrieben, bis er aufgrund des Haftbefehls durch das Amtsgericht Augsburg in Untersuchungshaft kam. Hintergrund des Haftbefehls war, dass seine schwangere Mitarbeiterin ihn an einem Abend aufgelöst angerufen hatte, weil sie von ihrem Freund bedroht wurde. Der Beschwerdeführer soll seiner Mitarbeiterin geraten haben, die Polizei zu rufen. Kurze Zeit sollen drei Männer bei der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers erschienen seien, die den Geschädigten zusammenschlugen, mit einer Schreckschusspistole bedrohten und ihn schließlich mit dem Taxi zum Augsburger Bahnhof brachten.

Als bei dem Beschwerdeführer schließlich die Zahnartpraxis und seine Wohnung durchsucht wurden, fand die Polizei die Schreckschusspistole, an der die DNA des Geschädigten identifiziert werden konnte. Der Beschwerdeführer kam mit seinem Anwalt freiwillig zu der Wohnungsdurchsuchung und wurde dort festgenommen. Als Haftgrund führte das Amtsgericht Augsburg Fluchtgefahr an, da der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen habe und sich als Zahnarzt ohne weiteres in ein anderes Land absetzen könne. Die Anklage warf dem Beschwerdeführer Geiselnahme vor, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht ist. Der Haftbefehl wurde von dem Landgericht Augsburg und dem Oberlandesgericht München aufrechterhalten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun (BVerfG 2 BvR 631/18), dass die Gerichte zu Unrecht den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen haben. Dabei rügte das Bundesverfassungsgericht die lediglich formelhaften Begründungen zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit der Haft, die den Umständen des Einzelfalls nicht angemessen Rechnung getragen hatten. Das Bundesverfassungsgericht monierte insbesondere, dass sich die Gerichte nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hatten, welche maßgeblichen Umstände gegen eine Flucht des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer war sozial und beruflich in Deutschland fest verankert. Auch hatte er in jüngerer Zeit erhebliche finanzielle Investitionen in seine Zahnarztpraxis getätigt. Zudem hatte sich der Beschwerdeführer mit Abrechnungsfragen seiner Praxis beschäftigt, obwohl er von der Anzeige des Geschädigten wusste. Dies sah das Bundesverfassungsgericht als Indiz dafür an, dass der Beschwerdeführer sich nicht ins Ausland absetzen wollte. Berücksichtigt hat das Bundesverfassungsgericht auch, dass der Beschwerdeführer zu der Durchsuchung seiner Wohnung freiwillig hinzugekommen ist, anstatt zu flüchten. Zudem haben die Gerichte keine konkreten Feststellungen zu Erfahrungen oder Kontakten des Beschwerdeführers, die ein Leben im Ausland auf der Flucht ermöglichen könnten, getroffen. Auch Feststellungen über eine Flucht ermöglichende finanzielle Ressourcen waren von den Gerichten nicht getroffen worden.

Rechtsanwalt Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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