Urkundenfälschung – Wann wird eine echte Urkunde verfälscht?

Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB ist sowohl in der anwaltlichen Praxis, als auch für strafrechtliche Klausuren von erheblicher Relevanz. Nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es zahlreiche Kommentierungen und Entscheidungen, die sich mit den verschiedenen Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung beschäftigen. Im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung wollen wir uns daher einen Überblick über den Begriff des Verfälschens verschaffen.

267 StGB lautet: Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Unter Verfälschen einer echten Urkunde versteht man jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde, sodass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt.

Entscheidend ist, dass die Urkundenqualität erhalten bleibt und es durch den Eingriff zu einer inhaltlichen Veränderung der Urkunde kommt. Aus diesem Grund ist die Tatbestandsvariante des Verfälschens einer Urkunde sogar erfüllt, wenn durch die Veränderung der Urkundeninhalt wahr wird.

Auf welche Art die Verfälschung erfolgt, ist hierbei unerheblich. Die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung kann etwa durch Überschreiben oder Überkleben, durch Radieren oder Herausreißen erfüllt werden. Abzustellen ist hierbei auf den Erklärungsinhalt einer Urkunde. Wird etwa die Lesbarkeit einer Urkunde beeinträchtigt, beispielsweise durch Überkleben eines Kfz-Zeichens mit Reflexionsfolie, ist kein Verfälschen gegeben. Ein solches Kennzeichen enthält nicht die Erklärung, zukünftig uneingeschränkt lesbar zu sein. Ebenso liegt kein Verfälschen vor, wenn man eine fremde Unterschrift entfernt und diese durch seine eigene ersetzt, vielmehr handelt es sich dann um das Herstellen einer echten Urkunde.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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