Der Begriff der lebensgefährdenden Behandlung bei der gefährlichen Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung wird in beiden Examen hoch und runter geprüft. Sie lässt sich leicht in Klausuren einbauen und bietet eine Reihe von Problemen, die Examenskandidaten kennen sollten. Zu einem der beliebtesten Tatmodalitäten gehört die Verletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Doch wann liegt eine solche vor? Wir wiederholen den Begriff in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.

In § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB heißt es:

Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Definition: Nach der Rechtsprechung liegt eine das Leben gefährdende Behandlung vor, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben konkret zu gefährden.

Es kommt demnach auf die Gefährlichkeit der Behandlung an. Die Gefahr muss sich aber nicht tatsächlich realisiert haben.

Als lebensgefährdende Behandlung wurden unter anderem angesehen: ein wuchtig geführter Kopfstoß gegen den Kopf, ungeschützter Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit einem unwissenden Geschlechtspartner sowie Tritte und Schläge gegen den Kopf.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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Eine Antwort

  1. Thomas Müller sagt:

    Frage zur lebensgefährdenden Behandlung: Ich hätte eine Frage zu einer Situation ob hier eine lebensgefährdende Behandlung vorliegt.
    Bei einem Sportkurs (offzieller Kurs mit Anmeldung) im Freien zieht ein Gewitter auf und alle Teilnehmer flüchten in das Gebäude der Sportanlage. Diese befindet sich zudem auf einem Berg in einem Wald, so dass ein Gewitter hier auch als besonders gefährlich gilt. Bei offizieller Schließung der Anlage tobt draußen immer noch das Gewitter, so dass die Teilnehmer auf Grund der offensichtlichen Lebensgefahr im Freien das Gebäude nicht verlassen wollen. Der Pförtner verlangt aber durch aggressives Schreien mit Verweis auf das Hausrecht das Gebäude sofort zu verlassen, trotz des Hinweises auf die lebensbedrohliche Lage im Freien. Handelt es sich hierbei um eine lebensgefährdenden Behandlung durch den Pförtner?
    Falls, nein welche Rechte hat ein Mensch bei einem offensichtlich lebensgefährlichen Gewitter in einem sicheren Gebäude zu bleiben, auch wenn die Öffnungszeiten (Geschäft, Restaurant, öffentliches Gebäude) bereits überschritten sind? Oder wiegt hier das Hausrecht mehr als das Recht auf körperlicher Unversehrtheit?

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