Der Begriff der lebensgefährdenden Behandlung bei der gefährlichen Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung wird in beiden Examen hoch und runter geprüft. Sie lässt sich leicht in Klausuren einbauen und bietet eine Reihe von Problemen, die Examenskandidaten kennen sollten. Zu einem der beliebtesten Tatmodalitäten gehört die Verletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Doch wann liegt eine solche vor? Wir wiederholen den Begriff in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
In § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB heißt es:
Wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Definition: Nach der Rechtsprechung liegt eine das Leben gefährdende Behandlung vor, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben konkret zu gefährden.
Es kommt demnach auf die Gefährlichkeit der Behandlung an. Die Gefahr muss sich aber nicht tatsächlich realisiert haben.
Als lebensgefährdende Behandlung wurden unter anderem angesehen: ein wuchtig geführter Kopfstoß gegen den Kopf, ungeschützter Geschlechtsverkehr einer HIV-infizierten Person mit einem unwissenden Geschlechtspartner sowie Tritte und Schläge gegen den Kopf.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin