Kategorie: Urteil- und Entscheidungsbesprechung

Die Verlesung von Einlassungen früherer Mitangeklagter verstößt gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz

In der Regel ist es nicht möglich, dass Mitangeklagte in der Hauptverhandlung als Zeugen aussagen können. Denn Mitangeklagte sind Beschuldigte, denen ein Schweigerecht zusteht. Sie können – anders als Zeugen – nicht zu einer Aussage vor Gericht gezwungen werden. Zudem würde mit einer Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge der Grundsatz umgangen werden, dass ein Angeklagter nicht Zeuge in einem gegen ihn geführten Strafverfahren sein kann.

Keine Bewährung trotz erstmalig verbüßter Strafhaft – Kammergericht rügt Landgericht Berlin

Von großer Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch, ob der Betroffene bereits Strafhaft verbüßt hat. Insbesondere bei Menschen, die sich erstmals in Strafhaft befinden und als sogenannte Erstverbüßer bezeichnet werden, ist eine Inhaftierung in der Regel besonders abschreckend und hat einen Warneffekt.

Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

mmer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.

Geld mit Hilfe des Filialleiters aus dem Tresor eines Baumarktes entwendet – wer hat Gewahrsam an den Geldscheinen?

Examenskandidaten aufgepasst – der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit den Gewahrsamsverhältnissen an dem Geld in einem Tresor eines Baumarktes befasst. Zwar sind die Fragen um den Mitgewahrsam von Angestellten an Geld der Filiale nicht neu. Dennoch eignen sie sich immer wieder zu Prüfungszwecken. Es wird daher sicher nicht lange dauern, bis die vom BGH diskutierte Konstellation in Klausuren zum ersten oder zweiten Staatsexamen verwendet wird.

Ablehnung eines mit der Übersetzung von TKÜ-Protokollen beauftragten sachverständigen Dolmetscher

Insbesondere in größeren Verfahren ordnen die Ermittlungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten oft die Überwachung der Telekommunikation der Betroffenen an. Werden die überwachten Gespräche nicht in deutscher Sprache geführt, wird ein Übersetzer mit der Übersetzung und Verschriftung der Gesprächsinhalte beauftragt. Die verschriftlichten Gesprächsprotokolle werden anschließend durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Doch was passiert, wenn die Verteidigung den Eindruck gewinnt, dass der beauftragte Übersetzer sich nicht auf die Übersetzung der Gespräche beschränkt, sondern eigene Interpretationen und Erläuterungen vorgenommen hat?