Kategorie: Allgemein

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Wann wird eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines Werkzeuges begangen?

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, eines hinterlistigen Überfalls oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Was man unter diesen Begriffen versteht, haben wir bereits im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt. Für unsere wöchentliche Wiederholung ist daher auch interessant, wann eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen wird.

Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.

Wann schutzwürdige Interessen des Beschuldigten einer Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenkläger entgegenstehen

Sobald Nebenklagende einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt haben, dürfen sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, ohne dazu ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Die Akteneinsicht bezieht sich dem Umfang nach auf den gesamten Akteninhalt. Für Angeklagte ist das Akteinsichtsrecht der Nebenklagenden nicht besonders vorteilhaft. Schließlich können sich Nebenklagende mit Kenntnis der Akte auf ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorbereiten, Widersprüche zu früheren Vernehmungen ausräumen und sich ggf. mit weiteren Geschädigten abstimmen. Erst wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, darf die Akteneinsicht für Nebenklagende verweigert werden.

Die Fahrscheine bitte – was Sie zu Fahrausweiskontrollen in den öffentlichen Verkehrsmitteln wissen müssen

In der Berliner Zeitung gab es in dieser Woche einen Artikel zum Schwarzfahren, indem die Rechtslage bei Fahrausweiskontrollen geschildert wurde. Wer öfter mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, sollte sich diesen Artikel einmal durchlesen. Es kann schließlich nicht schaden zu wissen, was Kontrollierende bei Bus und Bahn dürfen und wie man seine Rechte bei der nächsten Fahrausweiskontrolle einfordern kann.