Äcker, Gärten, Friedhöfe – befriedetes Besitztum im Sinne des Hausfriedensbruchs?

Nachdem wir uns kürzlich mit der Rechtfertigung von Hausfriedensbrüchen in Massentierhaltungsställe durch Tierschutzaktivisten beschäftigt haben, widmen wir uns im Rahmen unserer wöchentlichen Wiederholung heute den Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB, insbesondere dem Begriff des befriedeten Besitztums.

Zunächst rufen wir uns § 123 StGB noch einmal in Erinnerung:

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hierbei reicht eine rein symbolische Eingrenzung des Bereichs nicht aus, weshalb noch kein Hausfriedensbruch vorliegt, wenn lediglich Verbotsschilder missachtet werden. Allein die rechtliche Befugnis, einen räumlichen Bereich zu nutzen, stellt kein befriedetes Besitztum dar, wie beispielsweise Verkaufsbereiche von Drittfirmen in Kaufhäusern. Nicht vorausgesetzt wird die lückenlose Sicherung oder eine wesentliche Erschwerung des Zugangs, vielmehr stellen auch eingezäunte Weiden und Äcker befriedetes Besitztum dar. Auch Hausbesetzungen sind grundsätzlich als Hausfriedensbruch zu werten, soweit die Häuser durch die Schutzwehren gesichert sind. Dagegen fallen nicht eingezäunte Militärgelände, offene Weiden oder lediglich durch Warnschilder markierte Zufahrtsstraßen nicht unter den Begriff des befriedeten Besitztums.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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