Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg

„Glauben Sie tatsächlich den Quatsch, den Sie hier erzählen?“ – Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit

Ein Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 StPO begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 31 StPO gilt dieser Vorschrift auch für Schöffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Grund vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung ist dabei ein vernünftiger bzw. ein verständiger Angeklagter.

Neues zum Ladendiebstahl: Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung gegen Wegnahme bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls

Ob eine Sicherungsspinne als Schutzvorrichtung in diesem Fall gewertet werden kann, war hier vom Bundesgerichtshof zu beantworten. Der Beschuldigte hatte in einem Kaufhaus zwei Tablets entwendet und wurde bei diesem Ladendiebstahl erwischt. Beim ersten Tablet schnitt er den Draht der Sicherungsspinne mit einem Messer durch, entfernte die Verpackung und ließ das Tablet von einem weiteren Beschuldigten einstecken. Beim zweiten Tablet ließ sich die Sicherungsspinne auch ohne Messer entfernen. Bei einer Sicherungsspinne handelt es sich um einen Elektrodraht, der ein Signal abgibt, sobald er durchtrennt wird oder wenn er die Verkaufsräume verlässt

Sachsen will Störsender in Untersuchungshaftanstalten einführen

Wer erinnert sich nicht an das Mobilfunkverhinderungsgesetz aus dem Jahr 2009, mit dem Berlin seinen Justizvollzugsanstalten erlaubt hat, technische Geräte und Systeme zu betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (sog. Mobilfunkblocker). Die Blocker kamen bekanntlich nicht, das Gesetz blieb. In einem kurzen wie lesenswerten Interview mit der Süddeutschen verteidigt der sächsische Justizminister Sebastian Gemkow nun seinen Plan, in den U-Haft-Anstalten Störsender zu installieren. Die Argumente der Befürworter von Störsendern sind bekannt: Da man über das Telio-System legal telefonieren darf, dürften illegale Handys zumeist für illegale Telefonate und nicht für den Schnack mit der Mama genutzt werden. Insbesondere kann man...