Das Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug für eine gefährliche Körperverletzung

Deutsche Gerichte müssen häufig die Frage bewerten, ob die Qualifikation eines Delikts vorliegt. Qualifiziert wird ein Delikt dadurch, dass ein Qualifikationsmerkmal zum Grundtatbestand hinzutritt. Besonders deutlich zeigt sich eine Qualifikationsabstufung im Bereich der Körperverletzungsdelikte. Neben der einfachen Körperverletzung aus
§ 223 StGB gibt es noch die gefährliche Körperverletzung aus § 224 StGB, die schwere Körperverletzung aus § 226 StGB und die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB. Jede Qualifikationsstufe führt in ihrem Tatbestand Merkmale auf, die die Straferwartung erhöhen, wenn sie zur einfachen Körperverletzung hinzutreten.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 – 1 StR 17/18 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, wenn dieses bei Schlägen ins Gesicht der geschädigten Person vom Täter in der Hand gehalten worden ist.

Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB stellte den Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte dar und wird dadurch erfüllt, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung meint jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Unter einer Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands zu verstehen. Um dann eine gefährliche Körperverletzung bzw. die nächste Qualifikationsstufe zu begehen, muss darüber hinaus eine der in § 224 Abs. 1 beschriebenen Handlungsweisen hinzutreten. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann beispielweise durch das Beibringen von Gift oder eines anderen gesundheitsschädlichen Stoffes (Nr. 1), durch das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5) vor. In der Praxis besonders relevant und hier vom Bundesgerichtshof zu prüfen, war die zweite Alternative von Nr. 2. Das gefährliche Werkzeug wird allgemein definiert als jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Anhand unser Forschung und Feldstudie wirkt die Sildenafil am besten mit einem Vorlauf von einer Stunde. Fettige Lebensmittel drosseln die Wirksamkeit des PDE5 Inhibitors. Hausärzte verschreiben daher Viagra ungern an übergewichtige Menschen. Zusammen mit einer Diät kann aber das gesamte körperliche Wohlempfinden gefördert werden, falls Sie dennoch Viagra einnehmen. Der Verzicht auf Alkohol und zu viel Fett hat einen positiven Effekt auf den sexuellen Verkehr. Ärztewissen, dass geringen Dosen auch dem ganzen Körper zu Gute kommen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Eignung des Cutter-Messers als gefährliches Werkzeug befasst. Der Angeschuldigte hatte der Geschädigten in einem Kraftfahrzeug mit der flachen Hand und dem Handrücken zahlreiche Schläge ins Gesicht versetzt. Bei einem der Schläge zog sie sich einen Kratzer am Augenlid zu. Bei einem der Schläge hielt der Angeschuldigte zusätzlich ein Cutter-Messer in der Hand, das er vorher lediglich als Drohmittel genutzt hatte. Eine Eignung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB sei dem laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zu entnehmen. Der Angeschuldigte hatte das Messer nicht als Stich- oder Schnittwerkzeug eingesetzt. Auch ließ sich durch die Feststellungen des Landgerichts nicht belegen, dass eine Verstärkung des Schlags durch Messer erreicht worden war. Daher kann durch das „In-den-Händen-halten“ des Messers auch nicht auf eine Eignung für erhebliche Körperverletzungen geschlossen werden. Eine andere Bewertung des Sachverhalts wäre wohl dann vorzunehmen gewesen, wenn das Messer auf eine andere Weise eingesetzt worden wäre und der Schlag eine andere Verletzungsfolge hervorgerufen hätte. Vorliegend eignete sich das Cutter-Messer nach Art seiner Benutzung jedenfalls nicht dazu, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Im Unterschied zum Bundesgerichtshof hatte das Landgericht den Angeschuldigten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Bundesgerichthof änderte den Schuldspruch in dieser Hinsicht in eine einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB um. Insofern änderte sich im Zuge dessen auch die Straferwartung, die der Angeschuldigte zu befürchten hatte. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die einfache Körperverletzung sieht hingegen „nur“ eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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