Das Auto als Tatwaffe – Herbeiführung eines Unfalls, um die eigene Ehefrau zu töten

Der Mord gem. § 211 StGB spielt immer wieder eine Rolle in Strafrechtsklausuren während des Studiums. Besonders beliebt in Klausuren ist unter anderem das Mordmerkmal der Heimtücke, welches auch der Angeklagte im vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofes (4 StR 234/22) vom 30. März 2023 verwirklicht haben soll.

Der Angeklagte fasste den Entschluss seine Ehefrau zu töten, da er annahm, dass sie ihm fremdging. Zudem hatte er Angst, dass sie ihn mit den Kindern verlassen könnte und war außerdem darüber verärgert, dass sie seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr zurückgewiesen hatte.

Um seinen Plan in die Tat umzusetzen, erzählte der Angeklagte seiner Frau, dass sie ein Auto kaufen würden und umarmte und küsste sie vor der Fahrt, um sie in Sicherheit zu wiegen. Daneben rief er einen Freund an, der die Kinder im Fall einer späten Rückkehr von der Schule abholen sollte.

Während der Fahrt konfrontierte er sie mit den Vorwürfen, die sie jedoch zurückwies. Außerdem drohte er ihr, sie umzubringen. Schließlich fuhr er in ein vorausfahrendes Fahrzeug. Als er merkte, dass seine Ehefrau noch lebte, schlug er ihr aus Verärgerung anschließend zwei Mal mit der Faust in den Brustkorb.

Das Landgericht Ansbach verurteilte ihn dafür wegen versuchten Mordes mit dem Mordmerkmal der Heimtücke in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die Tötungsabsicht und auch die Heimtücke ausreichend begründet sind. Die objektive große Gefährlichkeit der Tathandlungen, die Äußerungen des Angeklagten und sein aggressives Verhalten nach der Tat reichen demnach aus, um eine Tötungsabsicht zu begründen.

Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Landgericht nicht näher auf die Eigengefährdung des Angeklagten eingehen musste, da es keine Beweisregel gibt, nach der eine Eigengefährdung im Zuge einer Fremdgefährdung einer Tötungsabsicht im Wege steht.

Bezüglich des Mordmerkmals der Heimtücke führt er außerdem aus, dass der Angeklagte der Geschädigten eine tatplanmäßige Falle stellte, womit er sie planmäßig in eine Lage brachte, in der sie eingeschränkte Möglichkeiten hatte, den Verkehrsunfall abzuwehren, was er bei Herbeiführung des Unfalls ausnutzte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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