Verschlagwortet: Versuch

„Cash Trapping“ – Diebstahl

Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Demnach muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in den Taterfolg mündet, das Rechtsgut mithin bereits konkret gefährdet erscheint. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf...

Versuchsbeginn beim Diebstahl

Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung ergründet dabei immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Dementsprechend muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche...

Versuchter Einbruch bei schalldämpfender Verhüllung vor Aufbruch eines Zigarettenautomaten?

Der Versuch begegnet einem im Strafrecht immer wieder. Sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Dabei bereitet insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur straflosen Vorbereitungshandlung immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Ein Ansatzpunkt zur Abgrenzung stellt der § 22 StGB dar, der den Begriff des Versuches bestimmt. Hiernach versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Demzufolge muss man aus eigener Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“...

Keine versuchte Anstiftung zum Mord bei Entscheidungsvorbehalt

Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!

Fehlgeschlagener Versuch beim Postdienstleister

Über verlorene Examensklausuren und verspätete Prüfungsladungen wurde bereits mehrfach berichtet. Doch auch die erwartungsgemäße Postzustellung von Anwaltsschreiben scheint nicht immer gewährleistet zu sein. Kürzlich erreichte uns dieses Schreiben, frei nach dem Motto: „Tut uns leid. Wir haben es nicht geschafft. Aber jetzt ist es wohl auch egal.“

Kann das bloße Klingeln an einer Haustür bereits einen versuchten Diebstahl darstellen?

Was genau unter unmittelbarem Ansetzen zu einer Tat zu verstehen ist, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Das Versuchsstadium erstreckt sich schon auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung unmittelbar einmünden sollen. Es ist demzufolge erforderlich, dass man zur objektiven Angriffshandlung ansetzt und das geschützte Rechtsgut in eine konkrete, nahe Gefahr bringt. Man spricht hierbei von der Überschreitung der Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“.

Wann ist ein Versuch fehlgeschlagen?

In einer Strafrechtsklausur gehört zum absoluten Grundwissen, dass man einen Tatbestand im Versuch und einen etwaigen Rücktritt souverän prüfen kann. Doch bevor man sich überhaupt die Frage des Rücktritts stellen kann, muss zunächst festgestellt werden, dass der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Das Erfordernis des Fehlschlags wird unmittelbar aus § 24 Abs. 1 StGB hergeleitet, da die Aufgabe oder das Verhindern der Tat erst einmal voraussetzt, dass eine Vollendung der Tat überhaupt noch für möglich gehalten wird. Wie der Begriff des Fehlschlags definiert wird, ist heute Gegenstand unserer wöchentlichen Wiederholung. § 24 Abs. 1 StGB lautet: Wegen Versuchs wird nicht bestraft,...