Kein Recht auf Akteneinsicht bei offenem Haftbefehl?
Für die Vorbereitung und Gestaltung der bestmöglichen Strafverteidigung ist die Einsicht in die Ermittlungsakten geradezu unerlässlich. Daher wird sich ein Verteidiger stets möglichst früh um eine Akteneinsicht bemühen. Das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht ergibt sich maßgeblich aus § 147 StPO. Aus Absatz 2 ergibt sich aber auch, dass dem Verteidiger vor dem Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile versagt werden kann, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Eine solche Gefährdung kann unter Umständen eintreten, wenn durch die Gewährung der Akteneinsicht Informationen über die bereits durchgeführten oder noch geplanten Ermittlungsmaßnahmen in irgendeiner Weise an...