Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit bei der Förderung der Selbsttötung

Im Dezember 2015 wurde in das Strafgesetzbuch die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung eingefügt und unter Strafe gestellt. Seitdem gab es bereits Klausuren im Examen, bei denen die Kandidaten den Tatbestand prüfen sollten. Dreh- und Angelpunkt war dabei der Begriff der Geschäftsmäßigkeit, zu dem auch vier Jahre nach seiner Einführung noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Dennoch wollen wir uns dem Begriff heute in unserer wöchentlichen Definitionsreihe widmen.

§ 217 Abs. 1 StGB lautet:

Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Die Tathandlung ist geschäftsmäßig, wenn sie auf Wiederholung ist.

Damit fallen Sterbehelfer und Ehrenamtliche, die für gemeinnützige Vereine tätig sind, dem Gebot. Um die Strafbarkeit nicht ausufern zu lassen, wird teilweise eine auf Dauer angelegte und feste Organisation der Helfenden bzw. des Vereins gefordert. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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