Der Begriff der Entführung beim erpresserischen Menschenraub

Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs wird in Klausuren häufig übersehen, dabei ist er insbesondere im Zwei-Personen-Verhältnis nicht ganz unproblematisch und erlangt im Rahmen des Meinungsstreits über das Verhältnis von Raub und Erpressung besondere Relevanz. Auch in der Praxis ist die Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubs zum einfachen Raub und der Erpressung in Anbetracht der hohen Strafandrohung von nicht unter fünf Jahren wichtig. Deswegen soll an dieser Stelle die erste Tatvariante, das Entführen, definiert werden.

  • § 239a StGB lautet: Wer einen Menschen entführt (…), um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Definition: Entführen ist das Verbringen des Opfers an einen anderen Ort, an dem es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.

Eine bloße Ortsveränderung reicht für die Tathandlung des Entführens nicht aus, vielmehr muss sie auch zu einer Herrschaftsgewalt des Täters über sein Opfer führen. Herrschaftsgewalt erlangt etwa auch ein physisch überlegener und bewaffneter Täter, der sein Opfer zum Geldautomaten begleitet. Vorausgesetzt wird nicht, dass jegliche Schutz- oder Fluchtmöglichkeiten für das Opfer ausgeschlossen sind. Dabei kommt es auf die Art der eingesetzten Tatmittel nicht an, auch durch die Anwendung von List kann Herrschaftsgewalt begründet werden. So beispielsweise, wenn der Täter das Opfer nur mit einer Scheinwaffe bedroht. Die Entführung muss außerdem ohne oder gegen den Willen des Tatopfers geschehen. So liegt ein tatbestandausschließendes Einverständnis und daher keine Entführung vor, wenn das Opfer seine Entführung gegenüber dem Erpressungsopfer nur vortäuscht, um das Lösegeld zu kassieren. Ein wirksames Einverständnis kann dagegen bei Opfern, die sich freiwillig als Ersatzgeisel anbieten, nicht vorliegen.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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