Die Rechtskraft des Urteils und der damit eintretende Strafklageverbrauch

(Beschluss des BGH 3 StR 109/12 vom 3.5.2012)

Es ist wohl eine oft geübte Praxis, dass für Verkehrsdelikte auch dann ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, wenn sie im Zusammenhang mit Delikten der allgemeinen Kriminalität begangen worden sind. Auch in dem Verfahren 3 StR 109/12, über das der BGH auf die Revision des Angeklagten zu entscheiden hatte, wurden unzulässigerweise zwei Verfahren gegen den Angeklagten geführt.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Landgerichts
Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf hatte der dort Angeklagte ca. 317g Marihuana erworben, die er hälftig zum Weiterverkauf bestimmt und in einem Wald versteckt gehalten hatte. In der Tatnacht holte er die Drogen ab und geriet kurz darauf in eine Polizeikontrolle, bei der er festgenommen wurde. In der Fahrertür seines Autos wurde ein Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm gefunden, das er während der Autofahrt griffbereit mit sich geführt hatte. Außerdem wies das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ und Hinweise auf Cannabiskonsum auf.

Das Landgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten.

Übersehen wurde allerdings, dass das Amtsgericht Neuss zuvor bereits Strafbefehl gegen den Angeklagten erlassen und ihn wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt hatte.

Der Strafklageverbrauch
Dies ist ein typisches Problem des Strafklageverbrauchs, der mit Rechtskraft des Urteils eintritt und eine Sperrwirkung hinsichtlich der erneuten Verfolgung der Tat bewirkt. Dieser Grundsatz („ne bis in idem“) ist in Art 103 III GG verankert und gewährleistet somit per Verfassung jedem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung oder Bestrafung wegen derselben Tat. Lediglich im Verhältnis zu Disziplinarstrafen gilt dies nicht.

Ergeht trotz Strafklageverbrauch ein zweites Urteil in derselben Sache, so ist dieses nach h.M. nichtig. Ferner dürfen auch keine zwei Strafverfahren wegen derselben Sache nebeneinander geführt werden, da die entgegenstehende Rechtskraft ein dauerhaftes Prozesshindernis darstellt.

Dies dient einerseits dem Interesse des Angeklagten, nach einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung in Ruhe gelassen zu werden und übt andererseits Druck auf die Strafverfolgungsbehörden aus, den Sachverhalt sorgfältig zu erforschen und rechtlich zu würdigen.

Der Begriff der prozessualen Tat
Zu klären ist nun noch, was unter dem Begriff der Tat zu verstehen ist. Die Tat im Verfahrensrecht ist ein historisches Geschehen, nämlich der Sachverhalt, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Die Rechtsprechung bezeichnet sie als einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.

Benutzt der Täter beispielsweise ein Auto seines Freundes, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat und fährt damit zur nächsten Ortschaft, in der er eine Bank überfällt, so ist das Geschehen eine Tat im prozessualen Sinne.

Handelt es sich hingegen um mehrere Vorgänge, liegt erst dann eine Tat vor, wenn ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde.

Wird ein Juwelendiebstahl begangen und die Beute erst Tage nach dem Diebstahl weiterverkauft, liegt eine zu große zeitliche Zäsur vor, um einen solchen einheitlichen Lebensvorgang annehmen zu können.

Zurück zum Fall und der rechtlichen Überprüfung vor dem BGH
In dem oben geschilderten Fall, hat der BGH ein Verfahrenshindernis durch den Eintritt des Strafklageverbrauchs angenommen, da der Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss dieselbe Tat betrifft wie das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf.

Zur Begründung führte er an, dass die vom Angeklagten begangene Trunkenheitsfahrt mit dem gleichzeitig verwirklichten Besitz von Betäubungsmitteln in einem inneren Bedingungszusammenhang steht, da die Fahrt gerade dem Transport der Betäubungsmittel diente. Außerdem stelle der Besitz der für den Weiterverkauf bestimmten hälftigen Menge des Marihuanas wiederum einen unselbstständigen Teilakt des beabsichtigten Handeltreibens dar und könne deshalb nicht gesondert bestraft werden. Folglich durfte der Angeklagte nach Ansicht des BGH nicht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bestraft werden, da dem Verfahren ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegensteht.

Somit musste das Verfahren des Landgerichts nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt werden, was dem Angeklagten natürlich insofern zugute kommt, als dass er nur eine Geldstrafe abbezahlen und keine Freiheitsstrafe im Gefängnis abzusitzen hat. Glück gehabt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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