Kategorie: Beitragsart

Ich bring‘ euch alle um! Versuchte Nötigung vs. Bedrohung

Ein Gastbeitrag von Cynthia Lange, Universität Potsdam: Kündigt der Täter im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens den Beamten an, sie und alle am Verfahren beteiligten Personen umzubringen, um auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen und die Beamten zumindest zeitweise von weiteren Ermittlungen abzuhalten, ist er wegen versuchter Nötigung nach §§ 240, 22, 23 StGB strafbar. Die mitverwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter dem Versuch der Nötigung zurück. In seiner Entscheidung vom 8. April 2014 (BGH 1 StR 126/14) befasste sich der BGH mit dem Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung auf Tatbestands- sowie Rechtsfolgenseite. In dem der Entscheidung...

NSU-Reihe: Wie kann man seinen Pflichtverteidiger feuern?

NSU-Reihe: Wie kann man seinen Pflichtverteidiger feuern? Letzte Woche schien es so als würde ein turbulenter Sturm über dem NSU-Prozess ausbrechen. Nachdem dieser sich in ein laues Lüftchen verwandelte, steht die Luft im Gerichtssaal nun wieder still. Beate Zschäpe ist mit ihrem Antrag, ihren drei Pflichtverteidigern das Vertrauen zu entziehen, gescheitert. Die Richter des Oberlandesgerichts München hielten ihre Stellungnahme für nicht überzeugend und setzten das Verfahren in der bisherigen Konstellation wie geplant fort. Für uns allerdings kein Grund die Strafprozessordnung (StPO) zugeschlagen zu lassen. Denn wer hat sich in den letzten Tagen nicht mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen...

Ein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsversuch kann schon vorliegen, wenn sich der Täter seines Opfers mit Tötungsabsicht bemächtigt, auch wenn die eigentliche Tötungshandlung noch über einen längeren Zeitraum hinausgeschoben werden soll.

In seinem Urteil vom 20.4.2014 – 3 StR 424/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung eines das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllenden Tötungsdelikts auch dann schon vorliegen kann, wenn der Täter das Opfer in Tötungsabsicht in seine Gewalt bringt und dieses vor der finalen Tötungshandlung über einen längeren Zeitraum quälen will. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte die Geschädigte nach einem Streitgespräch daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen und sodann beschlossen, sie durch anhaltendes Würgen zu quälen, bevor er sie letztendlich töten wollte. Er würgte sie vielzählige Male und lockerte dann seinen Griff, um die...

Mangelnde Einsicht = schärfere Strafe?

Die gesellschaftliche Wunschvorstellung, dass verurteilte Straftäter ihre Taten einsehen und diese bereuen, spiegelt keinesfalls den Alltag im Gerichtssaal wider. Trotzdem darf es nicht zum Nachteil eines Angeklagten gewertet werden, wenn er die Tat an sich leugnet und die nötige Einsicht vermissen lässt. Dies betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 29.1.2014 – 1 StR 589/13 und hob damit einen Strafausspruch des Landgerichts Augsburg auf. Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr strafschärfend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lasse, den entscheidenden Tipp für...

Der Begriff der Zueignung im Rahmen des Diebstahls

Absolute Klassiker der strafrechtlichen Definitionen finden sich im Tatbestand des Diebstahls. Sie sind aus der Praxis nicht wegzudenken und im Studium immer wieder Gegenstand von Klausuren. Damit die Begriffe und Definitionen sitzen, wollen wir heute das Merkmal der Zueignung wiederholen. § 242 Abs. 1 StGB lautet: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Definition: Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer...

Der Begriff des ernsthaften Bemühens im Sinne des § 24 Abs. 1 S.2 StGB

Nachdem wir uns zuletzt an dieser Stelle mit der Freiwilligkeit eines Rücktritts beschäftigt haben, soll es heute um das ernsthafte Bemühen gehen. Vor allem die Frage, welche Anforderungen an die Rettungshandlung des Täters gestellt werden, ist in der Rechtswissenschaft höchst umstritten und komplex. Wir widmen uns daher heute nur der Frage, wann ein Bemühen als ernsthaft angesehen wird. Zur Erinnerung noch einmal § 24 Abs. 1 StGB: Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich...