Was passiert, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint – Teil 1

Ein Gastbeitrag von Nika Telysheva, Jurastudentin an der Freien Universität Berlin

Mit dem Strafverteidiger Steffen Dietrich war ich kürzlich während meines Praktikums bei einer interessanten Verhandlung, die mit mehreren Unterbrechungen fast 6 Stunden gedauert hat und trotzdem nicht zu Ende geführt werden konnte. Das Problem bestand darin, dass der Angeklagte wegen Krankheit zur Verhandlung nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde mehrmals unterbrochen und der Richter hat sich ständig in das Hinterzimmer entfernt um mit verschiedenen Ärzten zu telefonieren. Er wollte herausfinden, ob der Angeklagte wirklich krank gewesen war und ob er deshalb zur Verhandlung nicht kommen konnte. Es wurde sogar der Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause geschickt. Ich habe mich deshalb gefragt, was der Richter hätte machen können.

Anwesenheitspflicht des Angeklagten in der Hauptverhandlung.

Grundsätzlich gilt, dass eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfindet, § 230 Abs. 1, StPO. Dadurch sollen einem Angeklagten rechtliches Gehör, sowie die Möglichkeit uneingeschränkter Verteidigung gewährt werden. Ausgeblieben ist der Angeklagte, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist, nicht alsbald eintrifft, oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt.

Es wird ohne den Angeklagten nicht verhandelt, wenn er sich ordnungsgemäß krank gemeldet hat. Eine einfache Krankmeldung gegenüber dem Gericht genügt in der Regel aber nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass ein Arzt bestätigt, dass man infolge der Erkrankung verhandlungsunfähig ist. Weiterhin sollte der Arzt in einem medizinischen Attest eine bestimmte Diagnose aufführen. Hintergrund ist, dass man zum Beispiel mit einem gebrochenen Finger zwar nicht zur Arbeit gehen aber trotzdem vor Gericht erscheinen kann.

Wenn das Gericht Bedenken an der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten haben sollte, ist es befugt, einen Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause zu schicken. Der Amtsarzt soll dann die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten prüfen. Als Angeklagter ist man natürlich nicht verpflichtet, während einer Krankheit zu Hause zu bleiben. Man kann sich auch sehr gemütlich bei einer Oma oder Tante pflegen lassen. Wenn man aber zu Hause von einem Amtsarzt angetroffen wird, so sollte man sich lieber von ihm untersuchen lassen.

Neben dem Erscheinen besteht für den Angeklagten die Verpflichtung bis zum Ende der Verhandlung zu bleiben, § 231 Abs. 1 StPO. Sollte das Gericht Zweifel haben, ob der Angeklagte dieser Verpflichtung nachkommen wird, hat der Vorsitzende das Recht, den Angeklagten festzunehmen und während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam zu nehmen und, bis die Verhandlung zu Ende ist, festzuhalten, §231 Abs.2 StPO. Also wenn Sie sich überlegen, bei der Hauptverhandlung auszubleiben, lieber gar nicht vorbeischauen und einfach gucken was passiert.

Entfernt sich der Angeklagte dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Will der Angeklagte den Gerichtssaal nicht betreten, lässt ihn der Vorsitzende hereinbringen gemäß § 231 Abs.1 Satz 2 StPO.

Es besteht die Möglichkeit ohne den Angeklagten zu verhandeln und zwar in folgenden gesetzlich geregelten Fällen:

  • Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, § 231a StPO
  • Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens, § 231b StPO
  • Beurlaubung des Angeklagten, § 231c StPO.
  • Hauptverhandlung trotzt Ausbleiben, § 232 StPO

Dieser Beitrag wird fortgesetzt.

zu Teil 2

 

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24 Antworten

  1. konstantin.stern sagt:

    Nein, Sie werden mit dieser Argumentation grds. keine Unterbrechung der Verhandlung erreichen können.

  2. Heike Wester sagt:

    Hallo
    wenn ich während der Verhandlung merke das ich ohne Anwalt keine Chance habe oder merke das man mir nicht glaubt kann ich die Verhandlung auf Antrag unterbrechen vertagen damit ich mit einen Anwalt einen neuen Termin bekomme?

  3. Roland Röder sagt:

    Hallo, irgend wie passen meine Fragezeichen auch in dieses Themenfeld; ein Freund, ein Polizeibeamter, ruft mich zu Hause an und wir quatschen und Lachen wie immer.Er verabschiedet sich mit den Worten, ich habe heute Nacht noch etwas zu erledigen und legt auf. Tage später ist er Tod ! Geschehen 1989. Ich fahre zu seiner Dienststelle und erfahre nur, dass mein Freund nicht da sei.Je intensiver ich nachfrage desto merkwürdiger werden die Antworten der Polizei. Die Ehefrau meines Freundes, mir persönlich bekannt, sagt auch nichts genaues. Will nur von mir wissen aus welchem Lager ich komme damit sie mich einschätzen könne. Später werde ich mehrfach Verhaftet aus an den Haaren herbei gezogenen Gründen. Einmal sogar Gefoltert und auf die Straße geworfen mit dem Hinweis den Mund zu halten sonst würde das was ich gerade erlebt hätte in Echt passieren, der Polizeibeamte meinte die Inszenierte Folterung auf dem Polizeirevier. Später wurde mir der Zugang zu dem Revier meines verstorbenen Freundes untersagt. Auch das Polizeipräsidium und das Innenministerium schlossen sich an und untersagten mir das Innenministerium und das Polizeipräsidium nicht mehr betreten zu dürfen. Polizeibeamte haben mich mit Dienstfahrzeugen verfolgt und öffentlich bedroht. Jetzt lebe ich in einem anderen Bundesland und kann wieder durchatmen.Ich bin davon überzeugt, dass mein Freund von seinen Kollegen im Dienst erschossen wurde. Ich habe sämtliche in Frage kommenden Friedhofsämter gefragt wo mein Freund seine letzte Ruhe gefunden hat, doch ich hatte keinen Erfolg. Alle sagen sie können 40 Jahre zurück verfolgen. Niemand will mir sagen wo mein Freund beerdigt wurde. Was bitte kann ich tun ?! Herzliche Grüße, Roland

  4. Inge Haas sagt:

    Guten Tag, ich verfolge hier die Fragen und Kommentare. Das ist sehr interessant. Gunnar hat genau mein Problem, ich hätte morgen zum Gericht als Beschuldigter aussagen müssen wegen Verdacht auf Betrug. Dies war schon einmal so vor 1,5Jahren, wurde nicht weiter verfolgt aber jetzt bin ich dran. Es kennt mich hier keiner, deswegen kann ich sagen, dass ich schuldig bin, und ich leide darunter wie ein Vieh. Ich bin verzweifelt. Ich war heute bei meiner Ärtztin und sie stellte mir ein Attest aus, dass ich nicht kommen kann aufgrund Reiseunfähigkeit. Habe es gefaxt an das Gericht mit Protokoll und an meinen RA, prompt kommt eine Email dass die Richterin nachfragt was genau ich habe und Diagnose und wie lange ich nicht reisefähig bin. Musste noch mal mit meiner Ärztin sprechen und Diagnose und Reiseunfähigkeit besprechen. Was aber stimmt, jetzt muss erst eine MRT vom Schädel gemacht werden und alles weitere geklärt werden. Ich suche verzweifelt eine passende Klinik die mir helfen kann. In erster Linie möchte ich einfach Verständnis für meine Lage. Ich kann nicht dorthin zum Gericht aus lauter Angst und Panik. Wenn überhaupt knalle ich mich voll mit Medikamenten. Anders ertrage ich das nicht. Aber ich habe die Tage ein Gespräch bei einem Psychater, ob er mir hilft? Zumindest kann er es besser erklären als meine Hausärtztin. Aber ich war erst einmal bei ihm, jedoch ist er der jenige der die Untersuchung des Schädels angeordnet hat. Mein Problem ist dass ich mich nicht öffnen kann, ich schäme mich so. In Gedanken habe ich schon alles in und um meine Wohnung mein abgehen von dieser Welt geplant, doch ich bin wohl zu feige. Ich bin noch nicht so weit um zu gehen. Und zu viel mitmachen müssen. Was soll ich nur tun? Ich habe eine Lebensgefährliche Krankheit, dadurch ist es relativ einfach zu gehen. Aber auch das muß geplant werden, kann das alles doch nicht so wie es ist verlassen. So, jetzt ich viel mehr preisgegeben als ich wollte. Ich sehe dadurch aber auch, dass ich in eine Klinik muß um mich vor mir selbst zu schützen. Ich würde mich sehr über einen Kommentar von euch freuen. Danke

  5. R. Röder sagt:

    Hallo, eine Verzwickte Sache belastet mich sehr in einem OWI Verfahren wegen Ruhestörung ( Lärm durch laute Musik ) an drei verschiedenen Tagen. Alle Hausnachbarn und drei Polizei Beamte wollen Aussagen. In der Hauptverhandlung wurde die Verhandlung unterbrochen und ein neuer Termin bestimmt. Doch zwei Wochen vor dem neuen Termin bin ich Krank geworden. 6 Tage vor dem Termin bin ich länger Krank geschrieben worden und ich musste eine Krankmeldung an das Gericht senden. Dann rief ich auch im Gericht an und teilte meine Krankmeldung mit. Der Termin hat statt gefunden bzw. alle Zeugen waren Anwesend. Haben aber nicht Ausgesagt, weil ich, der Angeklagte nicht da war. Angeblich hätte man meinen Hausarzt angerufen und den nHinweis bekommen dass ich sehr wohl hätte kommen können. Was bedeutet das jatzt für mich ? Wurde ich in Abwesenheit als Beschuldigter zu einer Strafzahlung verurteilt, oder kann ich noch einen neuen Termin bekommen ?? ( ich bin SGB II Bezieher und einen Anwalt hätte ich selbst zahlen müssen ) Die treibende kraft ist meine EX Frau die mir unbedingt schaden will und die Nachbarn dazu eingespannt hat. Vielen Dank für ihre Fachlichen Auskünfte.

  6. Nach § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht, wenn ein Betroffener ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

    Mit anderen Worten: Wenn Ihr fernbleiben nicht entschuldigt wird (Attest des Arztes), dann ist das Verfahren beendet und Sie müssen den Bußgeldbescheid bezahlen, ohne noch einmal gehört zu werden. Ich kann daher nur empfehlen, den Termin nicht zu ignorieren.

  7. Horsch-mation sagt:

    Hallo,
    kurze frage. Was ist wenn ich eine Vorladung ignoriere? im Fall eines Bußgeldverfahrens.

  8. maria sagt:

    Hallo ich hätte da eine Frage:
    Was passiert wenn man einen Urlaub gebucht hat und dann erst seinen Gerichtstermin erfahren hat und dieser sich genau im Zeitraum des Urlaubs befindet!
    Kann ich dann den gebuchten Urlaub als Grund vorlegen oder muss ich diesen nun stornieren?

  9. Gunnar Wirkus sagt:

    Guten Tag,
    ich habe den obigen Artikel mit sehr viel Interesse gelesen. Dennoch geht aus ihm leider nicht hervor, ob man als Angeklagter überhaupt irgendein Recht hat, der Verhandlung ENTSCHULDIGT fernzubleiben. Ich habe mein Fernbleiben wegen diversen psychischen und physischer Erkrankung dem Gericht mit aktuellen und zurückliegenden Fachärztlichen Diagnosen belegt, doch die Richterin ignoriert diese und beraumt erneut eine Vorladung an. Mir ist völlig unklar, was ich jetzt noch tun soll ? Ich weiß genau, dass ich die Vehandlung nicht psychisch durchstehe und noch nicht mal schaffe in die Nähe des Gerichtssaales zu kommen, doch was kann ich, außer dem Einreichen aktueller Diagnosen, tun, um dieser für mich lebensbedrohlich erscheinenden Situation zu entgehen ? Ich habe den Eindruck, dass ich dem JUSTIZAPPERAT VÖLLIG AUSGELIEFERT BIN !!!

    G.Wirkus

  10. mindamino sagt:

    Man kann das alles allerdings nur dem Gesetz nach allgemein erklären. Ansonsten kommt es immer auf den Einzelfall an und damit auch wie einem gerade das Recht gebeugt werden soll.

    Justizposse um Hotelier aus dem Bayerischen Wald, Karl Fischl sollte als Zeuge über 4000 EUR Gerichtskosten zahlen, 25.09.2008
    http://blog.justizfreund.de/?p=1447

    Richterin Evelyn Warnke OLG-Hamm, Richter Karl-Heinz Posthoff, Richter Michael Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding LG-Bielefeld bei extremer Krankheit muss dennoch bei Gericht fristgemäss von niederen Proleten in Strafverfahren vorgetragen werden, 21.08.2012
    http://blog.justizfreund.de/?p=1033

    Ob die StPO noch gültig ist oder nicht interessiert bei Gericht keinen und niemanden es sei denn man wäre mit einem Richter gut befreundet.
    Wenn man gute Freunde in der Politik hat, dann kann man sich die Strafe hinterher auch vom Landesjustizministerium im Geheimen und ohne Begründung erlassen lassen.

  11. R.Franke sagt:

    Super erklärt.Nur das StPO kein anwendbares Recht mehr ist da es im Ersten Gesetz über die Breinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerums der Justiz (BGBl. Teil 1 Nr.18 2006 S.866ff) auf Seite 876 durch Art.67 das Einführungsgesetz zur StPO vom 1.2.1877(man beachte das Ausfertigungsdatum)aufgehoben,das Efg zum GVG auf dem die StPO im §1 verweißt,vom 27.1.1877(man beachte wieder das Ausfertigungsdatum) wird im Selben Gesetz(BGBl. Teil 1 Nr.18 2006 S.866ff) durch Art.14 aufgehoben in dem der Räumlichegeltungsbereich des Gesetzes steht,entsprechend nach dem Rechtsstaatsprinzip(Art.20 Abs.1 GG,Art.80 Abs.1 GG hilfsweise).Zum Ausfertigungsdatum der beiden Gesetze,es ist deutlich zu erkennen das beide Gesetze vor dem Grundgesetz(BGBl. Teil 1 vom 23.05.1949 S.1ff) enstanden sind und so mit nicht entsprechend u.a. Art.82 GG zustandegekommen sind und somit ungültig und damit kein anwendbares Recht dar stellen.

  12. Lieber Diego,

    bitte schreibe mir eine Mail an stern@strafrechtsblogger.de . Wir sollten das weitere nicht in Blogkommentaren besprechen.

    Falls der Termin heute ist, kannst du ihn auch selbst absagen. Die Telefonnummer steht auf dem Anhörungsschreiben.

    Grundsätzlich kann man auch hingehen und erklären, dass man nur zusammen mit einem Rechtsanwalt eine Zeugenaussage abgeben will. Häufig sind die Polizisten jedoch in der Lage, den nicht Aussagewilligen umzustimmen. Die Aussage, dass man zunächst nichts sagen will, nützt der Polizei auch genau so viel, als würdest du gar nicht erscheinen.

    Am besten ist es also, zunächst nicht zur Polizei zu gehen und den Termin eventuell abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dann sparst du dir und der Polizei viel Mühe.

    Den Rest klären wir per Mail. Jetzt kommt es nämlich vor allem darauf an, wobei dein Freund erwischt worden ist.

    Beste Grüße

    Konstantin

  13. Diego sagt:

    Hätte ich diese Seite nur viel früher gefunden.
    Hab vielen dank Konstantin, das problem ist, der termin für die zeugen aussage ist schon ziemlich bald, wie lange braucht ein rechtsverteitiger um den termin zu verschieben?
    Bzw. Wenn ich zur aussage gehe, kann ich aussagen, das ich nur aussagen werde, wenn ich mit einem anwahlt gesprochen habe? Oder muss ich aussagen wenn ich da bin?

    Nach so aktion ist Er bei mir unten durch Konstantin.^^

  14. Lieber Diego,

    vielen Dank für deinen Kommentar.

    Zunächst grundsätzlich: Bloßes „Danebensitzen“ ohne etwas zu tun ist erst einmal keine Beihilfe. Beihilfe bedeutet Hilfeleisten zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Ist diese Haupttat wie in deinem Beispielsfall gegeben, kommt es nur noch auf das Hilfeleisten an. Darunter versteht man einen Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, verstärkt, deren Durchführung erleichtert oder absichert. Es genügt jedes Fördern der Haupttat, also z. B. auch psychische Beihilfe. Würdest du also dem Freund lediglich zureden, die Tat wie gewollt auszuführen, kann das schon psychische Beihilfe sein. All das setzt im übrigen auch voraus, dass du möchtest, dass die Haupttat vollendet wird.

    Theorie und Praxis sind jedoch zwei Paar Schuhe. Wenn eine Person dabei erwischt wird, wie sie z. B. Rauschgift abwiegt und eine andere Person sitzt daneben und erklärt, damit nichts zu tun zu haben, werden weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass die zuschauende Person die Wahrheit sagt, selbst wenn die erwischte Person die Aussage des Zuschauenden „stützt“. Eventuell werden die Strafverfolgungsbehörden gar nicht von Beihilfe, sondern sogar von Mittäterschaft ausgehen. Ich will dir aber keine Angst machen. Solange die Polizei nicht gegen dich (in deinem Beispielsfall) ermittelt, ist alles in Ordnung.

    Wichtig ist jedoch: Wenn dich die Polizei als Zeugen oder gar als Beschuldigten vernehmen will, solltest du keinerlei Angaben machen, gerade wenn du unschuldig bist. In 90 % der Fälle hat eine Aussage bei der Polizei negative Auswirkungen für den Aussagenden. Besser ist es in diesem Fall, zu einem Strafverteidiger zu gehen. Der kann Akteneinsicht nehmen. Dann weiß man, was die Polizei weiß, und kann seine eigene Aussage daran orientieren. Auch deinem Freund würde ich raten, kein Wort mehr mit der Polizei zu reden. Er kann es nur schlimmer machen. Und eine Einlassung kann man zu einem späteren Zeitpunkt immer noch abgeben.

    Ich hoffe, ich habe dir erstmal einen kleinen Einblick in die Probleme gegeben. Falls du noch mehr wissen willst oder sich die Situation verschärft, schreib einfach einen Mail.

    Beste Grüße

    Konstantin

  15. Diego sagt:

    Hallo, ich hab mal eine frage, wenn ein Freund jemanden fragt, ob er raus kommt zum abhängen etc. Er aber vorher seinen Job erledigen muss, und er bei was erwischt wird, was er nicht in seinem Job machen darf. Und man als Person so zu sagen „dabei war“ bzw eigentlich nur neber ihm gesessen hat und eigentlich nichts getan hat. Wie stehen da die chancen heil rauszukommen? Habe so denn gedanken auf beihilfe im sinne.

    Kurz gesagt; er hat es verbrockt und auch eingestanden, dass er es war und ich nichts damit zu tun habe.
    Aber da ich ja wie gesagt mit ihm war, bei ihm war, wollte ich wissen wie es da ausschaut, wäre das trotzdem noch beihilfe? Bzw Falls man nichts tun, außer neber ihn sitzen, als beihilfe abstempeln kann. Zudem hab ich erst nach dem er erwischt würde gesehen, weswegen er angeklagt wird.
    Ich selbst war noch nie straftätig oder bin aufgefallen, habe eine weiße weste. Nichtstestsotrotz hab ich angst auf beihilfe oder sonstiges verklagt zu werden 🙁

  16. Das freut mich zu hören!

  17. morphium sagt:

    Vielen Dank schonmal für die Beantwortung. Ich hab den Blog eh in meinem Feedreader, muss also nicht aktiv vorbeischauen 😉

    Eine schöne restliche Woche!
    morphium

  18. Hallo Morphium,
    ich übernehme mal schnell die Beantwortung deiner Fragen.

    Es ist ein wenig missverständlich ausgedrückt. Du hast Recht, dass grds. ohne den Angeklagten nicht verhandelt wird, es sei denn, es liegen z.B. die Voraussetzungen der §§ 231 Abs. 2 ff. StPO vor.Ist man nicht hinreichend entschuldigt und liegen nicht die Voraussetzungen der §§ 231 Abs. 2 ff. StPO vor, wird ein Haftbefehl erlassen oder die Vorführung angeordnet. In der Praxis wird wohl nach meiner Einschätzung in deutlich über 90 Prozent ein Haftbefehl erlassen.

    Neben den §§ 231 Abs. 2 ff StPO gibt es noch weitere Vorschirften. Nach meiner Erinnerung ist der Beitrag noch nicht zu Ende, so dass ich nicht vorgreifen möchte. Also schau einfach die nächsten Tage noch mal vorbei.

  19. morphium sagt:

    Hallo,

    vielen Dank für diesen äußerst informativen & sehr gut verständlichen Beitrag!

    2 Fragen habe ich jedoch:

    §230 StPO Abs. 2 sagt „Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.“

    Das liest sich für mich so, als würde – auch bei unentschuldigtem Ausbleiben – nicht verhandelt. Der Artikel stellt es so dar, als bräuchte man ein ärztliches Attest.

    Was ist nun richtig?

    Die 2. Frage: Ist $232 StPO die einzige Möglichkeit, eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten durchzuführen, oder gibt es noch andere Rechtsnormen? Evtl. wenn der Angeklagte von einem Verteidiger vertreten wird und sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet wird? Wo wäre das dann geregelt?

    Vielen Dank!
    morphium

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