sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte

Dies ist eine Fortsetzung des Beitrages vom 31. Oktober 2009. Es geht um die Frage, wann das Amtsgericht sachlich zuständig ist.

Leider muss ich, dem Gesetze folgend, gleich negativ anfangen.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist das Amtsgericht nicht zuständig, wenn das Landgericht gem. §74 Abs. 2 GVG oder § 74a GVG oder das Oberlandesgericht gem. § 120 GVG zuständig ist. Vereinfacht ausgedrückt ist das Landgericht gem. § 74 Abs. 2 GVG immer zuständig, wenn jemand augrund einer Vorsatztat gestorben ist. Die Vorsatztat muss sich nicht aut die Tötung unmittelbar beziehen. In § 74a GVG werden einzelne nichts so praxisrelevante, aber aus der Sicht des Staates besonders schwerwiegende Vorwürfe aufgeführt. In § 120 GVG werden Tatbestände aufgeführt, aufgrund derer man regelmäßig im Strafverfahren das Wort Terrorismus hören wird.

Ist niemand tot und auch kein Ausnahmefall gem. § 74a oder § 120 GVG gegeben, bestimmt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG.
Das Amtsgericht ist zuständig, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Abzustellen ist auf die Straferwartung.

Selbst wenn von einer Straferwartung von unter vier Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist, kann die Staatsanwaltschaft aus den Gründen des § 74a Nr. 3 GVG Anklage beim Landgericht erheben. Als Gründe werden die Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung aufgeführt. Kommt in der Praxis auch nicht so häufig vor.

Wenn man die nicht so relevanten Vorschriften außer acht lässt gilt:

Vorsatztat mit Todesfolge = Landgericht
psychiatrisches Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung = Landgericht
Straferwartung > 4 Jahre Freiheitsstrafe = Landgericht
Straferwartung < 4 Jahre Freiheitsstrafe = Amtsgericht Die Frage, welcher Spruchkörper im Amtsgericht zuständig ist, wird nächstes Mal beantwortet. Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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