Muss der Angeklagte zur Verhandlung erscheinen, wenn er sich im Urlaub befindet?

Und was ist, wenn man einen Urlaub gebucht hat und die Gerichtsverhandlung genau in den Zeitraum des geplanten Urlaubs fällt? Kann die Verhandlung dann verlegt werden?

Solche und ähnliche Anfragen erhalten wir immer wieder mal. Insbesondere natürlich dann, wenn eine Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden ist.

Hierzu möchte ich gern auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
27. März 2008 – 1 Ss 19/08 – Bezug nehmen, in welchem über eine Urlaubsreise als Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin zu entscheiden war:

Die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht auf entsprechende Ladung hin ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Angeklagten, die grundsätzlich der Regelung familiärer und geschäftlicher Angelegenheiten und der Erfüllung beruflicher Obliegenheiten vorgeht. Aus privaten Gründen kann demgemäß das Nichterscheinen eines Angeklagten zur Hauptverhandlung allenfalls in Ausnahmefällen dann genügend entschuldigt sein, wenn es sich um unaufschiebbare geschäftliche oder berufliche Angelegenheiten von solcher Bedeutung handelt, dass ihnen gegenüber die öffentlich-rechtliche Pflicht, sich als Angeklagter vor Gericht zu stellen, zurücktreten muss.

Bei der Entscheidung darüber, ob die Entschuldigung genügt, ist mithin die Bedeutung der zu erledigenden Angelegenheit nach Wichtigkeit und Dringlichkeit einerseits gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen andererseits abzuwägen.

Eine Urlaubsreise, die seit längerer Zeit geplant ist und die nach der Terminsmitteilung nicht mehr ohne große finanzielle Verluste rückgängig gemacht werden kann, entschuldigt bei einer Strafsache ohne größere Bedeutung das Fernbleiben, vorausgesetzt bei dieser Reise handelt es sich nicht nur um eine vorübergehende Abwesenheit.

Eine Reise innerhalb Deutschlands oder auch in das benachbarte Ausland ist jedoch kein schwerwiegender Hinderungsgrund, da dieser Urlaub zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung kurzfristig unterbrochen oder verschoben werden kann. Dies mag zwar lästig sein, liegt aber gemessen an der vorrangigen Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung im Bereich des Zumutbaren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die finanziellen Auswirkungen, z. B. aufgrund einer notwendigen Stornierung des Urlaubs, in Grenzen halten.

Im Übrigen kommt es wesentlich darauf an, wann der Urlaub oder die Reise geplant und gebucht wurden.

Entscheidet sich der Angeklagte nach Zustellung der Ladung bzw. Bekanntgabe des Termins zu verreisen und zum Zeitpunkt der Verhandlung fernab zu weilen, so hat das Gericht dafür erwartungsgemäß kein Verständnis.

Auch eine Urlaubsreise, die erst nach der Einlegung von Rechtsmitteln, z. B. einer Berufung, ohne Rücksicht auf den zu erwartenden Termin gebucht worden ist, entschuldigt in der Regel eine Abwesenheit im Hauptverhandlungstermin nicht.

Günstiger liegen die Voraussetzungen für eine Verlegung der Verhandlung dann, wenn der Urlaub bereits vor Bekanntgabe des Verhandlungstermins gebucht worden ist, zumindest soweit die Urlaubsplanung nicht in Absehbarkeit des Verhandlungstermins erfolgt. Aber auch dann wird das Gericht eine Abwägung der Bedeutung der Urlaubsreise nach Wichtigkeit und Dringlichkeit einerseits gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zum Erscheinen andererseits vornehmen.

Diese Ausführungen sollen zunächst als grobe Orientierung dienen. So können oftmals auch taktische Erwägungen Ihres Anwalts im Rahmen der Verteidigungsstrategie eine Rolle spielen und unter Umständen eine Verlegung der Verhandlung ermöglichen. Zudem kommt es häufig auf die Nachweisbarkeit des geplanten Urlaubs an. Letztlich ist daher jeder konkrete Fall einzeln zu bewerten.

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