Verschlagwortet: Haftbeschwerde

„Konkludente“ Anhörung zum (weiteren) Haftgrund der Fluchtgefahr genügt nicht

Gegen den Angeklagten existierte ein Haftbefehl, gestützt auf den Haftgrund der „Flucht“. Nach seiner Ergreifung wurde der Angeklagte von dem zuständigen Haftrichter angehört. Über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls entschied der Haftrichter aber nicht ausdrücklich. Erst nach Anklageerhebung beschloss das für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständige Amtsgericht die Fortdauer der U-Haft, weil die „bisherigen Haftgründe zutreffen und fortbestehen“. Der Angeklagte legte dagegen Haftbeschwerde ein. Das Amtsgericht half dieser nicht ab. Schließlich entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21. August 2019 – 18 Qs 33/19 –, dass die bisherige Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht...

Kammergericht entscheidet über abwegige Begründungen der Fluchtgefahr

Will die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls durch das Gericht herbeiführen, so beruft sie sich in den meisten Fällen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Immer wieder wird der Haftgrund allerdings zu vorschnell und mit völlig fehlerhaften Erwägungen angenommen. Gerichtliche Entscheidungen, in denen die Annahme der Fluchtgefahr beanstandet wurde, gibt es viele. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichtes vom 01. August 2017 – 4 Ws 96/17 – 161 AR 155/17 zeigt, dass in Sachen Fluchtgefahr noch längst nicht über alle abwegigen Begründungen entschieden worden ist. Zur Vorgeschichte: Mit seinem Beschluss musste das Kammergericht über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen Haftfortdauerbeschluss des...

Fortdauer der Untersuchungshaft darf nicht lediglich mit dem Verweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder frühere Haftfortdauerentscheidungen begründet werden

Die Untersuchungshaft ist für den Beschuldigten die schwerwiegendste Maßnahme, da sie erheblich in Freiheitsrechte eingreift, obwohl eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliegt. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, den Haftbefehl, der Grundlage der Untersuchungshaft ist, überprüfen zu lassen. Wird der Haftbefehl nicht aufgehoben, so kann gegen diese Entscheidung Haftbeschwerde eingelegt werden. Wurde Anklage vor einem Oberlandesgericht erhoben, so ist der Bundesgerichtshof (BGH) für Haftbeschwerden zuständig und bekommt dadurch die Möglichkeit, grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu machen. Dies hat er mit seinem Beschluss vom 29. September 2016 – StB 30/16 getan, in dem er einer Haftbeschwerde stattgegeben...

Anforderungen an den Haftgrund der „Fluchtgefahr“ in München und Berlin

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO zulässig. Als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten wird man regelmäßig auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft hinwirken, beispielsweise durch eine Haftbeschwerde oder einen Haftprüfungsantrag. Nicht selten wird ein überprüfter Haftbefehl dann auch aufgehoben, weil die Voraussetzungen der U-Haft nicht (mehr) gegeben sind. Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) München als auch das Kammergericht in Berlin haben mit ihren lesenswerten Beschlüssen vom 20. Mai bzw. 24. Mai 2016 die jeweils angegriffenen Haftbefehle aufgehoben, weil nach Ansicht der Gerichte der Haftgrund der „Fluchtgefahr“ im jeweiligen Fall nicht vorlag....