Verschlagwortet: Haftgrund

Allein eine zu erwartende Strafhöhe von zwei Jahren begründet keine Fluchtgefahr

Es ist nicht selten, dass ein Haftbefehl aufgehoben werden muss, weil die strengen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO nicht vorliegen. Erst kürzlich haben wir an dieser Stelle über zwei Entscheidungen berichtet, bei denen der Haftgrund der Fluchtgefahr genauer unter die Lupe genommen wurde. Nun hat das Kammergericht sich noch einmal ausführlich mit der Fluchtgefahr beschäftigt und eine lesenswerte Entscheidung zu den strengen Grundsätzen dieses Haftgrundes getroffen. Ausgangspunkt ist eine vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft, in der dem Angeklagten 35 bandenmäßig begangene Fälle der Steuerhinterziehung sowie zwei Fälle der Anstiftung zu einer falschen Versicherung an...

Anforderungen an den Haftgrund der „Fluchtgefahr“ in München und Berlin

Die Anordnung der Untersuchungshaft ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 112 ff. StPO zulässig. Als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten wird man regelmäßig auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der U-Haft hinwirken, beispielsweise durch eine Haftbeschwerde oder einen Haftprüfungsantrag. Nicht selten wird ein überprüfter Haftbefehl dann auch aufgehoben, weil die Voraussetzungen der U-Haft nicht (mehr) gegeben sind. Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) München als auch das Kammergericht in Berlin haben mit ihren lesenswerten Beschlüssen vom 20. Mai bzw. 24. Mai 2016 die jeweils angegriffenen Haftbefehle aufgehoben, weil nach Ansicht der Gerichte der Haftgrund der „Fluchtgefahr“ im jeweiligen Fall nicht vorlag....

Wenn Eltern im Prozess zum Alibi ihrer Kinder schweigen – Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.3.2014 – 3 StR 353/13 den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts gestärkt und dessen Bedeutung erneut hervorgehoben. Anlass dafür war eine Entscheidung des Landgerichts Stralsund, durch die der Angeklagte unter anderem wegen Brandstiftung verurteilt wurde. Das Landgericht hatte der Verurteilung das Aussageverhalten der Eltern des Angeklagten zu Grunde gelegt. Diese gaben ihrem Sohn nach sechs Monaten ein Alibi für die Tatzeit, zu der er sich auf dem elterlichen Grundstück befunden haben soll. Auf die Frage, warum diese Angabe nicht früher gemacht wurde, antwortete die Mutter des Angeklagten, man hätte sie ja früher danach fragen...