Fortdauer der Untersuchungshaft darf nicht lediglich mit dem Verweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder frühere Haftfortdauerentscheidungen begründet werden
Die Untersuchungshaft ist für den Beschuldigten die schwerwiegendste Maßnahme, da sie erheblich in Freiheitsrechte eingreift, obwohl eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliegt. Aus diesem Grund gibt es die Möglichkeit, den Haftbefehl, der Grundlage der Untersuchungshaft ist, überprüfen zu lassen. Wird der Haftbefehl nicht aufgehoben, so kann gegen diese Entscheidung Haftbeschwerde eingelegt werden.
Wurde Anklage vor einem Oberlandesgericht erhoben, so ist der Bundesgerichtshof (BGH) für Haftbeschwerden zuständig und bekommt dadurch die Möglichkeit, grundsätzliche Ausführungen zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu machen. Dies hat er mit seinem Beschluss vom 29. September 2016 – StB 30/16 getan, in dem er einer Haftbeschwerde stattgegeben und sich dabei mit den Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft während einer laufenden Hauptverhandlung beschäftigt hat. Ein lesenswerter Beschluss, der vor allem für die Praxis eine bedeutende Rolle spielt.
Ausgangspunkt der Entscheidung: Die Angeklagte muss sich vor dem Oberlandesgericht (OLG) München wegen der Gründung und Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „Oldschool Society“ (kurz OSS) verantworten. Im Mai 2015 wurde sie vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Im Laufe der Hauptverhandlung, die im April 2016 begonnen hatte und bis November 2016 dauern sollte, stellte der Verteidiger der Angeklagten einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls mit der Begründung, nach der bisherigen Beweisaufnahme bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass es sich bei der OSS tatsächlich um eine terroristische Vereinigung handele.
Verfahrensgang: Das OLG München lehnte den Antrag ab und verwies auf die bisherige Beweisaufnahme, die den dringenden Tatverdacht der Gründung einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an dieser nicht entkräftet habe. Insoweit und auch hinsichtlich des Vorliegens der Haftgründe der Schwerkriminalität verwies es auf die Gründe seiner früheren Entscheidung zur Fortdauer der Untersuchungshaft. Gegen diesen Beschluss legte die Angeklagte Beschwerde beim BGH ein, der den Beschluss des OLG München nun aufhob.
Entscheidung des BGH: Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass der dringende Tatverdacht nicht für das ganze Verfahren gleich ist. Denn ein zu Beginn der Ermittlungen vorliegender dringender Tatverdacht könne sich mit fortschreitender Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigen oder abschwächen bzw. ganz entfallen. Deshalb genüge es bei vorgeschrittener Beweiserhebung regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfortdauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweise und lediglich feststelle, der dort beschriebene Tatverdacht sei durch die Beweisaufnahme nicht entkräftet. Denn um dem Beschwerdegericht, das die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht kennt, eine Nachprüfung zu ermöglichen, bedürfe es einer – wenn auch knappen – Darstellung ob und inwieweit bzw. durch welche Beweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt habe und welche Beweisergebnisse noch zu erwarten seien. Diesen Anforderungen genügte der Beschluss des OLG München nach Ansicht des BGH nicht, sodass es sich nun erneut mit der Überprüfung des Haftbefehls beschäftigen muss.