sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte
Dies ist eine Fortsetzung des Beitrages vom 31. Oktober 2009. Es geht um die Frage, wann das Amtsgericht sachlich zuständig ist. Leider muss ich, dem Gesetze folgend, gleich negativ anfangen. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist das Amtsgericht nicht zuständig, wenn das Landgericht gem. §74 Abs. 2 GVG oder § 74a GVG oder das Oberlandesgericht gem. § 120 GVG zuständig ist. Vereinfacht ausgedrückt ist das Landgericht gem. § 74 Abs. 2 GVG immer zuständig, wenn jemand augrund einer Vorsatztat gestorben ist. Die Vorsatztat muss sich nicht aut die Tötung unmittelbar beziehen. In § 74a GVG werden einzelne...