Kategorie: Diebstahl, § 242 StGB

Versuchsbeginn beim Diebstahl

Der Versuch begegnet einem in strafrechtlichen Klausuren sowie in der Praxis gewiss immer wieder. Insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur Vorbereitungshandlung ergründet dabei immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Gemäß § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Die Problematik des Bestimmens dieses Zeitpunkts, wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, wurde vom Bundesgerichtshof in diversen Urteilen veranschaulicht. Dementsprechend muss der Täter aus eigener subjektiver Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben, sodass die eigene Handlung ohne weitere wesentliche...

Versuchter Einbruch bei schalldämpfender Verhüllung vor Aufbruch eines Zigarettenautomaten?

Der Versuch begegnet einem im Strafrecht immer wieder. Sowohl in strafrechtlichen Klausuren als auch in der Praxis. Dabei bereitet insbesondere die Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zur straflosen Vorbereitungshandlung immer wieder Probleme, da nicht jede Vorbereitungshandlung einer Straftat unter die Versuchsstrafbarkeit fällt. Ein Ansatzpunkt zur Abgrenzung stellt der § 22 StGB dar, der den Begriff des Versuches bestimmt. Hiernach versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Wann genau man zu einer Tat unmittelbar ansetzt, hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Urteilen konkretisiert. Demzufolge muss man aus eigener Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“...

Diebstahl – Wegnahme verlorener Sachen

Die Frage wann und ob eine fremde bewegliche Sache im Rahmen eines Diebstahls gemäß     § 242 StGB weggenommen wurde bereitet sowohl bei der Lösung juristischer Klausuren als auch in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten. Stein des Anstoßes ist hierbei häufig, ob das Opfer noch Gewahrsam an der jeweiligen Sache hatte. Wesentliche Voraussetzung der Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams durch den Täter. Gewahrsam ist hierbei nach gängiger Definition die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass...

Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Öffnung eines verschlossenen Behältnisses mit dem ordnungsgemäßen Schlüssel

Wer seine Wertgegenstände vor dem Zugriff Dritter schützen möchte schließt diese regelmäßig in einem Tresor oder einem vergleichbaren verschließbaren Behältnis ein. Angesichts dessen normiert § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, dass sich ein Täter wegen einem besonders schweren Fall des Diebstahls strafbar macht, wenn er eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist und unterstellt entsprechend weggeschlossene Gegenstände über § 242 StGB hinausgehend strafrechtlichem Schutz. Mit was sich § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB jedoch nicht ausdrücklich befasst, sind die Anforderungen, welche an die Öffnung des verschlossenen Behältnisses...

Wann liegt bei einem Ladendiebstahl eine vollendete Wegnahme vor?

Der Ladendiebstahl ist ein Massenphänomen, welches nicht nur in der Praxis sondern auch in Klausuren immer wieder vorkommt. Oft muss entschieden werden, ob es sich bereits um einen vollendeten Diebstahl oder lediglich um einen versuchten Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt. Dies ist davon abhängig, ob bereits eine vollendete Wegnahme vorliegt. Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an der Sache. Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete tatsächliche Sachherrschaft, die in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmt wird. Häufig ist jedoch unklar, wann eine solche Wegnahme bei einem Ladendiebstahl gegeben ist. Auch der...

Der Begriff des verschlossenen Behältnisses beim Diebstahl im besonders schweren Fall

Der Diebstahl ist ein absoluter Klassiker im Examen. Insbesondere wegen seiner Qualifikationen und Regelbeispiele, bietet er für Klausuren zahlreiche Problemfelder, die Examenskandidaten sehen und bewältigen müssen. Eines davon ist der Diebstahl eines verschlossenen Behältnisses, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt. Damit die Definitionen keine Schwierigkeiten bereiten, wiederholen wir heute den Begriff des verschlossenen Behältnisses in unserer wöchentlichen Definitionsreihe. Nach § 243 Abs. 1 S. 2 StGB liegt ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Die Strafe beträgt eine...

Kein vollendeter Diebstahl, wenn man Waren aus Geschäftsräumen sichtbar wegträgt

Vor diesem Hintergrund erscheint es möglicherweise auf den ersten Blick verwunderlich, wenn das Kammergericht es „nur“ als versuchten Diebstahl bewertet, wenn man mehrere Flaschen Parfüm festhält, diese in Zueignungsabsicht sichtbar durch die Geschäftsräume trägt und beim Verlassen des Geschäfts ein Alarmsignal auslöst