Wann liegt bei einem Ladendiebstahl eine vollendete Wegnahme vor?

Der Ladendiebstahl ist ein Massenphänomen, welches nicht nur in der Praxis sondern auch in Klausuren immer wieder vorkommt. Oft muss entschieden werden, ob es sich bereits um einen vollendeten Diebstahl oder lediglich um einen versuchten Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt. Dies ist davon abhängig, ob bereits eine vollendete Wegnahme vorliegt.

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an der Sache. Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete tatsächliche Sachherrschaft, die in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmt wird.

Häufig ist jedoch unklar, wann eine solche Wegnahme bei einem Ladendiebstahl gegeben ist.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 06. März 2019 (5 StR 593/18) mal wieder zu dieser Frage äußern. 

In dem vorliegenden Fall nahm der Angeklagte in einem Rewe-Markt an zwei verschiedenen Tagen jeweils mehrere Flaschen Jägermeister und Bacardi aus den Warenträgern und legte sie zunächst in einen Einkaufskorb. Dann steckte er sie in eine von ihm mitgeführte Sporttasche bzw. in einen Rucksack und ging in Richtung Ausgang, um die Waren unbezahlt für sich zu verwenden. Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen vollendeten Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Entscheidung an.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sei es für den Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Dies richte sich stets nach den Anschauungen des täglichen Lebens.

Es mache demnach einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche und schwer transportable Sachen oder nur um kleine, leicht transportable Gegenstände handelt. Bei unauffälligen und leicht beweglichen Sachen, wie etwa Geldscheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lasse die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, da der Täter durch das Einstecken der Gegenstände allein durch diesen Vorgang die Sachherrschaft des Bestohlenen ausschließe und eigenen ausschließlichen Gewahrsam begründe.

Für transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen könne jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Täter sie in einem Geschäft in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Tasche steckt. Hierdurch bringe er die Sachen bereits in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befinden.

Hieran gemessen habe der Angeklagte vorliegend eigenen Gewahrsam begründet, nachdem er die Alkoholflaschen in seine Tasche gesteckt hatte. Das Einstecken habe zugleich dem Verbergen vor möglichen Beobachtern gedient. Auch sei die Tasche geeignet gewesen, einen unproblematischen Abtransport der Beute zu ermöglichen und den Berechtigten zudem von einem ungehinderten Zugriff auf seine Waren auszuschließen, da dieser seinerseits in die Herrschaftsgewalt des Angeklagten hätte eingreifen müssen, um wieder über die Flaschen verfügen zu können.

Die Revision des Angeklagten hatte folglich keinen Erfolg.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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