Autor: Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht - Berlin-Kreuzberg
Es gibt einige Erfolgsqualifikationen im Strafgesetzbuch, bei denen der Taterfolg wenigstens leichtfertig herbeigeführt werden muss. Beispiele gibt es beim erpresserischen Menschenraub in § 239a StGB, der Geiselnahme in § 239b StGB und beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB. Doch wann liegt ein leichtfertiges Handeln vor? Wir wiederholen den Begriff in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Wer Drogen nach Deutschland einführt, begeht einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies gilt auch dann, wenn die die Drogen nicht völlig freiwillig, sondern auf Druck eines Hintermannes eingeführt werden. Dass Druck und Drohungen eines Hintermannes aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn es um die Strafe des Einführenden geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 StR 593/18 deutlich gemacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat bereits angekündigt, dass nun auch im Fall von „Chemical Revolution“ strafrechtliche Ermittlungen gegen die potenziellen Kunden eingeleitet werden sollen. So ist davon auszugehen, dass einige potenzielle Kunden von „Chemical Revolution“ in absehbarer Zeit von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten werden.
Nachdem wir uns in unserer wöchentlichen Definitionsreihe kürzlich schon mit dem Begriff des Vereitelns bei der Strafvereitelung beschäftigt haben, widmen wir uns heute einem weiteren Anschlussdelikt. Es geht um die falsche Verdächtigung und darum, wann überhaupt eine Verdächtigung vorliegt.
Der Ladendiebstahl gilt als Massenphänomen. Ob es sich aber um eine Bagatelle handelt, hängt von der Sichtweise ab. Baden-Württemberg möchte nun nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung die Strafverfolgung verschärfen und schafft eine vormals bestehende Bagatellgrenze ab. Zukünftig muss man in Baden-Württemberg auch mit einer Bestrafung / Verurteilung rechnen, wenn der Wert der entwendeten Ware nicht mehr als 25,00 € beträgt. Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin
Über verlorene Examensklausuren und verspätete Prüfungsladungen wurde bereits mehrfach berichtet. Doch auch die erwartungsgemäße Postzustellung von Anwaltsschreiben scheint nicht immer gewährleistet zu sein. Kürzlich erreichte uns dieses Schreiben, frei nach dem Motto: „Tut uns leid. Wir haben es nicht geschafft. Aber jetzt ist es wohl auch egal.“
Auch Strafverteidiger können krank werden. Ungünstig ist eine Erkrankung der Verteidigung dann, wenn ein Hauptverhandlungstermin ansteht und es sich nicht um eine Pflichtverteidigung handelt. Denn während bei einer Pflichtverteidigung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und die Abwesenheit des Verteidigers einen absoluten Revisionsgrund darstellt, kann das Gericht bei einer Wahlverteidigung grundsätzlich auch ohne einen Verteidiger verhandeln. Das Gericht muss zwar abwägen, ob das Interesse des Angeklagten an einer wirksamen Verteidigung eine Verlegung des Termins begründet. Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der zügigen Durchführung des Verfahrens Vorrang zukommt, kann man dagegen nur eingeschränkt vorgehen.