Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spielen im Studium keine Rolle. Aus der Praxis sind sie hingegen nicht wegzudenken, insbesondere wenn es um die Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften geht. Wann ein Verbreiten im Sinne der Tatbestände vorliegt, soll deshalb Gegenstand unserer wöchentlichen Definitionsreihe sein. In § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es beispielsweise: Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine kinderpornografische Schrift verbreitet (…). Definition: Das Verbreiten liegt vor, wenn die kinderpornografische Schrift gegenständlich an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme anderer Personen...

