Hinweise zum Quiz

Wer noch am Quiz (Frage 2/3) teilnehmen möchte: Hinweise zur Lösung findet man hier, hier und evtl. auch hier. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass, wer gewinnen will, für den Beckshop-Newsletter angemeldet sein muss. Teilnehmen kann man noch bis heute abend. Konstantin Stern

Strafrechtsreport: Ordner hin oder her

Nach § 22 Versammlungsgesetz (VersG) macht sich strafbar, wer einem Ordner einer Versammlung bei der rechtmäßigen Ausübung seiner Befugnisse Widerstand leistet. Wann eine Ordnereigenschaft vorliegt, hatte das Oberlandesgericht Dresden in dem Verfahren 2 Ss 542/09 zu entscheiden. Das Oberlandesgericht legt seiner Entscheidung eine formale Bewertung zu Grunde. Auf die Norm kann sich nur der Ordner berufen, der in Übereinstimmung mit dem Versammlungsgesetz seine Befugnisse ausübt. Hierzu zählt insbesondere, dass der Ordner gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VersG eine weiße Armbinde mit der Aufschrift Ordner tragen muss. Liegt diese nicht vor, unterfällt der Ordner mangels rechtmäßiger Ausübung der Befugnisse...

Mitquizzen mit Halbwissen Runde 3 2/3 – Wagner Strafvollstreckung gewinnen!

Ich nehme die Aufforderung, endlich das Quiz fortzuführen, gerne auf und stelle heute die zweite Frage der dritten Runde Mitquizzen mit Halbwissen. Ich denke, diesmal ist es auch etwas für die zahlreichen Jura-Laien, die in den letzten Wochen fleißig strafrechtsblogger gelesen und kommentiert haben. Bei „Wer wird Millionär“ konnte man mit der richtigen Beantwortung dieser Frage übrigens 500.000 € gewinnen. Bei uns gibt es das Lehrbuch „Strafvollstreckung von Alois Wagner, 2. Auflage 2009. Welcher Tatbestand ist in Deutschland prinzipiell straffrei? A: Steuerhinterziehung B: Gefängnisausbruch C: Fahrerflucht D: üble Nachrede Die richtige Lösung per Mail an: stern[at]strafrechtsblogger.de. Konstantin Stern

Strafbarkeit des Ankaufs der Steuer-CDs – Rolle des Auslandsbezugs, subjektiver Tatbestand des Anstifters, Täter iSd § 17 II 2 UWG

Da meine Replik auf den viele Fragen aufwerfenden Kommentar von Christian etwas länger ausgefallen ist und noch ein paar Fragen beleuchtet, die hier bislang nicht diskutiert worden sind, poste ich sie noch einmal als offiziellen Beitrag: Lieber Christian, vielen Dank für den freundlichen Kommentar. Es mag, vor allem im oberen Teil, einiges dran sein. Die Überschrift stammt nicht von mir sondern ist ein Zitat von Prof. Mitsch, der die juristisch z.T. fehlerhafte Diskussion als “Eiertanz” bezeichnet hat. Im Nachhinein wurde mir bewusst, dass man mir diese Überschrift zurechnen würde. Ich habe deshalb auch den ersten Satz angepasst und klargestellt, dass...