Das Sich-Entfernen bei der Unfallflucht nach § 142 StGB
Nachdem letzte Woche an dieser Stelle die Definition des Eindringens beim Hausfriedensbruch erläutert wurde, wollen wir uns heute einem weiteren Paragrafen der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung widmen. Die Rede ist von der im Straßenverkehr häufig begangenen Fahrer- bzw. Unfallflucht, die in § 142 StGB geregelt ist und wie folgt lautet: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder...

