Die „Loverboy-Methode“ – Schwere Zwangsprostitution?

Eine gängige Vorgehensweise, um Betroffene von Zwangsprostitution zur Prostitution zu bringen, ist die sogenannte „Loverboy-Methode“. Hierbei spricht der Täter das Opfer an und erweckt bei diesem den Eindruck er sei verliebt. Dies geht mit dem Versuch des „Loverboys“ einher, das Opfer emotional von sich abhängig zu machen. Später wird das Opfer zur Prostitution verleitet oder gezwungen. Häufig erfolgt dies unter dem Vorwand, das so verdiente Geld diene dazu, eine gemeinsame Zukunft aufzubauen.

Eine entsprechende Vorgehensweise lag auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2020 (3 StR 132/20) zugrunde. Die 18-jährige Betroffene U wandte sich an den ihr bereits bekannten D. D gelang es, dass sich die Betroffene in ihn verliebte. Im Glauben an die ihr vorgespiegelte partnerschaftliche Liebesbeziehung war sie wiederum bereit, sich zu prostituieren und D die gesamten von ihr erzielten Einnahmen zu überlassen. Es kam zur Aufnahme von Prostitution durch die Betroffene U. Die hierbei entstandenen Einnahmen teilte sich D mit dem Mitangeklagten A. Um ihre Bereitschaft zur Prostitution zu verstärken und sie dazu anzuhalten, möglichst viele Kunden zu bedienen, erklärte A gegenüber U wahrheitswidrig, der D habe bei ihm Schulden von 6.000 €. Dies hatte zur Folge, dass sie sich „besonders bemühte“, hohe Einnahmen zu erzielen, um die behaupteten Schulden abzulösen. Um ihre Bereitschaft, sich zu prostituieren, zusätzlich zu erhöhen, spiegelte D ihr vor, krank zu sein. Der Angeklagte H, welcher die Betroffene U zuvor an A und D vermittelt hatte, bestärkte das Vertrauen der Betroffenen U in die Liebe des D zu ihr, indem er ihr gegenüber wiederholt erklärte, dass D „sie doch wirklich liebe“.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten H im Zuge dessen wegen Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3 StGB, § 27 Absatz 1 StGB. Hierbei bejahte das Landgericht insbesondere das Vorliegen des Qualifikationstatbestandes des § 232a Absatz 3 StGB wonach sich ein Täter unter anderem dann wegen schwerer Zwangsprostitution strafbar macht, wenn er eine andere Person durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution veranlasst.

Hierbei verkannte das Landgericht jedoch, wie der BGH ausführte, dass die Betroffene bezüglich der Prostitutionsausübung lediglich einem Motivirrtum unterlag, und nicht tatsächlich durch List zu dieser veranlasst wurde.

Die List gemäß § 232a Absatz 3 StGB sei restriktiv auszulegen. List ist daher jede Verhaltensweise des Täters, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Das Hervorrufen eines bloßen Motivirrtums fällt allerdings regelmäßig nicht unter § 232a Absatz 3 StGB. Das bedeutet, dass sich die irreführenden Machenschaften auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen müssen, während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht.

Eine entsprechend restriktive Auslegung des Merkmals der List war bereits im Rahmen des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Absatz 4 Nr. 1 StGB in dessen bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Fassung anerkannt. Hieran sollte sich bezüglich des neu geschaffenen § 232a Absatz 3 StGB nach dessen Gesetzesmaterialien nichts ändern (BT-Drucks. 18/9095 S. 30, 34).

Zwar soll § 232a Absatz 3 StGB auch Fälle erfassen, in denen „der Täter mit Hilfe der ‚Loverboy‘-Masche“ unter Verdeckung der Absicht, das Opfer in die Prostitution zu bringen, erst „günstigere Voraussetzungen dafür schafft“, die Absicht zu realisieren, bevor er sie zu diesem Zweck offenbart (BT-Drucks. 18/9095 S. 34). Dies ändert jedoch selbst in Fällen wie dem vorliegenden nichts an dem Entfallen von List. Erforderlich ist weiterhin, dass sich selbst verschleiernde Tätigkeit im Rahmen der „Loverboy-Methode“ auf die Prostitutionsausübung an sich beziehen muss.

Gemessen daran erfüllten weder das Vorspiegeln einer partnerschaftlichen Beziehung durch D noch das Vortäuschen von dessen Hilfsbedürftigkeit – Schulden und Krankheit – durch beide Mitangeklagte das Merkmal der List. Denn die Mitangeklagten ließen U von Anfang an nicht im Unklaren darüber, dass sie von ihr die Ausübung der Prostitution erwarteten.

Die Fortsetzung der restriktiven Auslegung des List Merkmals bezüglich des neu geschaffenen § 232a Absatz 3 StGB steht somit im Einklang mit der bisherigen BGH-Rechtsprechung zum Merkmal der List und den § 232a Absatz 3 StGB zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien.

Ob hierdurch, wie in den Gesetzesmaterialien zu § 232a Absatz 3 StGB angelegt, zukünftig auch die Loverboy-Methode effektiv durch § 232a Absatz 2 StGB sanktioniert wird, ist jedoch in wie vorliegend gelagerten Sachverhalten fraglich, in welchen der Loverboy seine Absichten bezüglich der Prostitutionsausübung durch das Opfer nicht verschleiert.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin

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