Wann liegt bei einem Betrug eine Täuschung vor?

Der Betrug ist nicht nur in der Praxis, sondern auch in Uni- und Examensklausuren von herausragender Bedeutung, weshalb die Definitionen und Probleme möglichst gut sitzen sollten. Heute wollen wir uns daher mit dem Begriff der Täuschung einmal näher auseinandersetzen.

In § 263 Abs. 1 StGB heißt es:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Definition: Unter einer Täuschung versteht man die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, um einen Irrtum zu erregen. Dies kann durch Vorspiegeln falscher, Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen geschehen.

Die Täuschung kann ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen. Die konkludente Täuschung richtet sich dabei nach der Verkehrsanschauung, setzt jedoch eine kommunikative Einwirkung auf einen anderen Menschen voraus.

Keine schlüssige Täuschungshandlung liegt hingegen vor, wenn der Täter ohne täuschendes Zutun einen Irrtum nur ausnutzt, den Irrtum also weder täuschungsbedingt hervorruft noch unterhält oder verstärkt. Hierzu zählen alle Varianten der Entgegennahme von zu viel (Wechsel-)Geld: Wenn sich der Kassierer also verzählt oder irrtümlich einen Hundert- statt Fünfzigeuroschein herausgibt und der Täter dies lediglich annimmt, liegt noch keine Täuschungshandlung vor.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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