Täter kaufte hunderte von Online-Tickets mittels fremder Kreditkartendaten

Die Betrugs- und Urkundsdelikte sind nicht nur in der Praxis, sondern auch in strafrechtlichen Klausuren von überragender Bedeutung, weshalb es unerlässlich ist, die Definitionen und Probleme möglichst gut zu kennen.

Im Zeitalter der Digitalisierung kommt dem Computerbetrug gem. § 263a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) freilich immer mehr Bedeutung zu. Insoweit macht sich wegen Computerbetrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

Es ist gewiss nicht selten, dass mit dieser Tat eine Fälschung beweiserheblicher Daten einhergeht. Dieses strafbare Verhalten ist in § 269 Abs. 1 StGB normiert. So macht sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 6. April 2021 (1 StR 67/21) hatte sich der Bundesgerichtshof mit einem solchen Fall beschäftigt. Im hiesigen Sachverhalt hatte der Angeklagte in einem Zeitraum von knapp über einem Jahr zahlreiche Online-Tickets der Deutschen Bahn erworben.

Hierfür benutzte er widerrechtlich über eine russische Website beschaffte fremde Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten erbeutet worden waren. Zunächst legte er bei der Deutschen Bahn verschiedene Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an und erstellte unter der Verwendung von Pseudonymen verschiedene E-Mail-Adressen, über die er später Bestellungen von Einzelfahrkarten und Zeittickets tätigte.

Auf diese Weise bestellte er an 331 Tagen insgesamt 1.750 Online-Tickets im Gesamtwert von 244.793,99 €. Der Bundesgerichtshof führte an, dass der Angeklagte sich daher in 331 Fällen wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte habe bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB gespeichert, die er daraufhin durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn verwendete.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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