Das sogenannte Teilschweigen und seine Indizwirkung

Dem Angeklagten steht es in jedem Verfahrensstadium frei, sich nicht zur Sache zu äußern. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf das Gericht daraus keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Liegt hingegen ein sogenanntes Teilschweigen vor, bei dem sich ein Angeklagter nur zu bestimmten Aspekten eines Geschehens äußert und andere Umstände der Sachverhaltsaufklärung verweigert oder schlichtweg verschweigt, kann das Tatgericht daraus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nachteilige Schlüsse für den Angeklagten ziehen. Dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, hat der BGH in seinem Beschluss vom 16.04.2015 – 2 StR 48/15 bestätigt.

In dem vom BGH zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte mit einem Mittäter eine 65-jährige Frau nachts in ihrer Wohnung überfallen. Während der Mittäter die Wohnung durchsuchte, passte der Angeklagte auf die gefesselte Frau auf. Er gewährte ihr ein Glas Wasser und eine Zigarette. Als der Mittäter der Frau eine Schere an den Hals hielt und sie dabei leicht verletzte, um das Versteck des Safes zu erfahren, schlug der Angeklagte ihm die Schere aus der Hand. Nachdem der Mittäter der Frau jedoch mit dem Tod drohte und vortäuschte, eine Waffe zu haben, verriet die Frau das Versteck des Safes. Der Angeklagte und sein Mittäter konnten mit Geld und Schmuck von über 30.000 Euro fliehen. Die Geschädigte erlitt einen Schock, der zu einem potenziell lebensgefährlichen, einem Herzinfarkt ähnlichen Syndrom führte.

Das Landgericht Köln verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Dabei ging das Landgericht von einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs.1 Nr. 4 und 5 StGB (gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) aus, weil der Angeklagte erkannt und billigend in Kauf genommen habe, dass die Geschädigte aufgrund der schreckauslösenden Vorgehensweise gesundheitlichen Schaden erleiden könne.

Den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Herbeiführung des Herzinfarkt ähnlichen Syndroms bejahte das Landgericht mit dem Hinweis, der Angeklagte habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass er mit den gesundheitlichen Folgen nicht gerechnet habe, weil er dies, wie andere entlastende Momente auch, sonst wohl geltend gemacht hätte. Das Landgericht bewerte somit den Umstand, dass sich der Angeklagte nicht zu den gesundheitlichen Folgen geäußert hatte, als Indiz für seinen Vorsatz.

Dieser Begründung erteilte der BGH jedoch eine klare Absage und hob das Urteil des Landgerichts auf. Zwar sei der objektive Tatbestand einer Körperverletzung durch den pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand der Geschädigten belegt, in den sie durch die Vorgehensweise des Angeklagten versetzt wurde. Um jedoch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung zu schaffen, muss die körperliche Beeinträchtigung aber auch billigend in Kauf genommen worden sein.

Zwar kann das Teilschweigen nach ständiger Rechtsprechung des BGH als Indiz für den Vorsatz gewertet werden. Die Indizwirkung kommt nach den Ausführungen des BGH aber nur dann in Betracht, wenn „nach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind“. In dem zu verhandelnden Fall bestand nach Ansicht des BGH jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der Angeklagte veranlasst gesehen haben musste, auch Angaben zu seinen Gedanken über den Eintritt möglicher gesundheitlicher Folgen für die Geschädigte machen zu müssen. Den Urteilsgründen sei schließlich nicht zu entnehmen, dass er danach überhaupt gefragt worden sei. Ferner rügte der BGH, dass das Landgericht entlastende Umstände, die gegen den Vorsatz des Angeklagten sprechen, nicht berücksichtigt hat. Das Landgericht hätte zumindest erörtern müssen, dass der Angeklagte eine Verletzung der Geschädigten keinesfalls wollte und ihr Wasser und eine Zigarette zubilligte, um sie zu beruhigen.

Das Teilschweigen kann also nur unter sehr strengen Bedingungen Indizwirkung haben, die das Tatgericht genau prüfen muss. Lediglich der Umstand, dass ein Teilschweigen vorliegt, reicht dafür keinesfalls aus.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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