Das sogenannte Teilschweigen und seine Indizwirkung
Dem Angeklagten steht es in jedem Verfahrensstadium frei, sich nicht zur Sache zu äußern. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf das Gericht daraus keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Liegt hingegen ein sogenanntes Teilschweigen vor, bei dem sich ein Angeklagter nur zu bestimmten Aspekten eines Geschehens äußert und andere Umstände der Sachverhaltsaufklärung verweigert oder schlichtweg verschweigt, kann das Tatgericht daraus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nachteilige Schlüsse für den Angeklagten ziehen. Dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, hat der BGH in seinem Beschluss vom 16.04.2015 – 2 StR 48/15 bestätigt. In dem vom BGH zu verhandelnden Fall hatte...