„Dann gehen wir eben in Berufung!“ – Die Rechtsmittel im Strafverfahren Teil 1

Es soll vorkommen, dass Richter Fehler machen. Und weil Richter auch nur Menschen und daher mit einer zutiefst menschlichen Einsichtsfähigkeit in ihre Fehler ausgestattet sind, enthält die Strafprozessordnung Mechanismen, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren: Die Rechtsbehelfe. In der Strafprozessordnung und dem OWiG finden wir insgesamt 8 Rechtsbehelfe, davon 3 Rechtmittel und 5 sonstige Rechtsbehelfe.

Diese Beitragsreihe soll einen Überblick über diese 8 Möglichkeiten der Korrektur fehlerhaft getroffener Entscheidungen geben.

Die drei Rechtsmittel sind:

  1. Die Beschwerde nach §§ 304 ff StPO
    dazu zählen die einfache Beschwerde, § 304 StPO, die sofortige Beschwerde, § 311 StPO und die weitere Beschwerde nach § 310 StPO
  2. Die Berufung nach §§ 312 ff StPO und die
  3. Revision nach §§ 333 ff. StPO

Daneben finden wir in der Strafprozessordnung und dem OWiG fünf sonstige Rechtsbehelfe:

  1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 44 ff. StPO
  2. den Einspruch im Strafbefehlsverfahren, § 410 StPO
  3. das Wiederaufnahmeverfahren als Rechtsbehelf sui generis, §§ 359 ff StPO
  4. die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen, §§ 79, 80 OWiG und
  5. das Klageerzwingungsverfahren, §§ 172 ff StPO

Jetzt schlagen wir einmal alle Vorschriften nach, prägen uns die 8 Rechtsbehelfe ein und freuen uns bereits auf den nächsten Beitrag. Denn diese Reihe wird selbstverständlich fortgesetzt.

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Eine Antwort

  1. 4. April 2014

    […] ein ergangenes Urteil Rechtsmittel einlegt oder nicht. Grundsätzlich kommen dabei entweder die Berufung oder die Revision in Betracht, um das Urteil anzufechten. Erklärt man sich erst einmal dazu […]

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