Kategorie: Urteil- und Entscheidungsbesprechung

Ist das Kunst oder muss das weg?

Das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und Strafrecht sorgte nicht zuletzt im Fall des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann für vielseitige Diskussionen. Auch der Fall des Kunstgegenstands in Form eines Schlagrings mit Plätzchenbackform sorgte im Oktober 2018 für Aufsehen, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main den Künstler wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilte. Im Zusammenhang mit einem waffenrechtlichen Tatvorwurf erscheint das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 – 914 Cs 938 Js 33243/18 – außergewöhnlich umfangreich, dabei zeigen die Entscheidungsgründe einige juristische Besonderheiten auf, die einerseits für das Verständnis der Gesamtrechtsordnung sensibilisieren und andererseits die Möglichkeiten der Strafzumessung im...

Ärzte dürfen nicht für Schwangerschaftsabbrüche werben oder doch? – Die Neufassung des § 219a StGB

Der Straftatbestand, der derzeit vermutlich am stärksten im Fokus der medialen Aufmerksamkeit steht, ist das Werbeverbot für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219a StGB. Hintergrund ist die Verurteilung einer Ärztin durch das Landgericht Gießen am 12. Oktober 2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15.

Die Bezeichnung von Polizeibeamten als „Flitzpiepen“ – eine strafrechtlich relevante Beleidigung?

Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich bei dem Begriff „Flitzpiepen“ um ein Synonym für Dummkopf, Trottel oder Depp und habe einen grundsätzlich abwertenden Charakter. Diese Feststellung stützt das Amtsgericht auf zwei Internetseiten. Das Oberlandesgericht hatte hierzu festgestellt, dass der sprachwissenschaftliche Hintergrund dieser Internetseiten unklar sei und es sich zudem auch nicht mit möglicherweise abweichenden Wortbedeutungen auseinandergesetzt hatte.

Aktuelle Beispiele zum Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Darstellung der Strafzumessungserwägungen sehr sorgfältig zu erfolgen hat. Bereits im Referendariat kann dies eine Rolle spielen, etwa in einem (prozessualen) Gutachten oder einer strafrechtlichen Revisionsklausur.

Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB setzt das Inaussichtstellen eines zukünftigen Verbrechens voraus, das noch nicht begonnen hat

Somit habe das Landgericht ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Verbrechens bereits angenommen. Jedoch könne in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich seine Ankündigung liegen, wie der BGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 08. Juni 1984 – 2 StR 293/84 – erläutert. Insofern liegt hier kein Fall des „Inaussichtstellens“ eines Verbrechens vor, was eine Bedrohung jedoch voraussetzt.

Aussage-gegen-Aussage-Situation, wenn mehrere Belastungszeugen in demselben Lager stehen?

Dieser Auffassung ist der 2. Strafsenat des Kammergerichts hingegen nicht gefolgt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) – hat er die Revision des Angeklagten verworfen und ergänzend ausgeführt, dass keine solche Aussage-gegen-Aussage -Situation vorliege, wenn mehrere Belastungszeugen in einem Lager stehen.

Rechtsprechungsänderung beim Bundesgerichtshof: Wer über seine Arbeitgebereigenschaft irrt und deshalb seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, könnte künftig straflos sein

Ausweislich seines Beschlusses vom 24. Januar 2018 – 1 StR 331/17 erwägt der BGH nun, diese Rechtsprechung zu ändern. Zukünftig sollen danach die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die damit verbundene Abführungspflicht insgesamt als vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum behandelt werden. Derjenige, der sich über seine Arbeitgebereigenschaft irrt, wäre demnach straflos, da er die Abführungspflicht nicht wissentlich und willentlich verletzen würde.

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