Kategorie: Urteil- und Entscheidungsbesprechung

Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt unverzügliche Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt das OLG aus, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe zu erfolgen habe.

Der ausgewählte Pflichtverteidiger

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat man das Recht, jederzeit einen Strafverteidiger zu beauftragen. Notwendig ist die Mitwirkung eines Verteidigers aber nur in ganz besonderen Fällen, etwa wenn das Verfahren vor dem Landgericht stattfindet oder ein Verbrechensvorwurf im Raum steht. In diesen Fällen muss dem Beschuldigten ein Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Wenn der Strafverteidiger nicht erreichbar ist

Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Verlangt er gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft das Gespräch mit einem Verteidiger, darf der Beschuldigte nicht (weiter) vernommen werden. Die Beamten müssen dem Beschuldigten dabei unterstützen, einen Verteidiger telefonisch zu kontaktieren.

Wegnahme einer Sache zum Zweck der erneuten Inhaftierung: keine Strafbarkeit wegen Raubes

Nicht für alle Verurteilten ist die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Belastung. Schließlich bringt der Aufenthalt in einer JVA ein geregeltes Leben ohne Existenzängste mit sich. Es gibt sogar Menschen, die nach ihrer Haftentlassung schnellstmöglich Straftaten begehen, um wieder ins Gefängnis gehen zu können. Mit einer solchen Frau und ihrem Überfall auf eine Passantin musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 37/19 befassen. Die Angeklagte war nach ihrer Haftentlassung mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht gekommen. Sie hatte das ihr zur Verfügung gestellte Übergangsgeld bereits ausgegeben und wünschte sich das...

Eine Diensthandlung kann auch ohne Belehrung rechtmäßig sein, wenn der Betroffene die Belehrung durch Flucht vereitelt

Unterbleibt die Belehrung, sind die entsprechenden Diensthandlungen in der Regel rechtswidrig. Ausnahmsweise kann eine Belehrung jedoch zunächst entbehrlich sein, wenn in der konkreten Festnahmesituation überhaupt keine Möglichkeit zu einer förmlichen Belehrung besteht und eine solche faktisch nicht durchgeführt werden kann, ohne die beabsichtigte Identitätsfeststellung zu gefährden.