Was passiert, wenn der Pflichtverteidiger keine Zeit hat?

Im Laufe des Studiums wird einem das Strafprozessrecht begegnen, welches in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist. Eine Thematik dabei ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Ein Pflichtverteidiger wird dem Angeklagten vom Gericht beigeordnet, sodass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Gründe für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers lassen sich im § 140 StPO finden.

Doch wann kann ein beigeordneter Pflichtverteidiger ausgewechselt werden? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) in seinem Beschluss vom 25. August 2022 beschäftigen.

Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, der nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine verfügbar war. Daraufhin entpflichtete der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats diesen und bestellte einen anderen Pflichtverteidiger.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten bezüglich dieses Beschlusses blieb erfolglos. Diese war zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO unter anderem dann aufgehoben werden, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Auf den Willen des Beschuldigten kommt es dabei nicht an.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auch dann in Betracht, wenn dieser auf Grund äußerlich veranlasster, von seinen Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Das soll einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sichern, welcher dem Beschleunigungsgebot unterliegt, nach dem  der Fortgang einer Haftsache zumindest nicht erheblich verzögert werden darf.

Bei einer Auswechslung durch terminliche Verhinderung ist es außerdem wichtig, dass sich der Vorsitzende mit dem Pflichtverteidiger in Verbindung setzt und ernsthaft versucht, dem Anspruch des Angeklagten gerecht zu werden, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Jedoch steht dem Vorsitzenden auch ein Beurteilungsspielraum zu, sodass die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers nicht zu beanstanden ist.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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