U-Haft: Darf‘s auch ‘n bisschen mehr sein?

Bis zum Abschluss eines Strafverfahrens vergeht regelmäßig eine ganze Menge Zeit. Ein erstinstanzliches Urteil liegt nicht selten erst viele Monate nach der Tat vor. Problematisch wird ein sich in die Länge ziehendes Strafverfahren aber spätestens, wenn der Angeklagte die ganze Zeit in Untersuchungshaft sitzt.

Mit einem solchen scheinbar nicht enden wollenden Verfahren musste sich das Kammergericht in Berlin auseinandersetzen. Ein Angeklagter hatte Beschwerde gegen seine auch lange nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils fortdauernde Untersuchungshaft erhoben. Im Ergebnis gab das Kammergericht der Beschwerde statt und hob den Haftbefehl auf. In seinem Beschluss vom 03.11.2015 – 3 Ws 532/15 – 141 AR 499/15 schildert das Kammergericht den Verlauf des Strafverfahrens, welches sich aus verschiedenen Gründen so erheblich verzögert hatte, dass die dann seit bereits 14 Monaten währende Untersuchungshaft unverhältnismäßig geworden war.

Der Angeklagte war seit August 2014 in Untersuchungshaft. Im Februar 2015 wurde er durch das Landgericht Berlin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde sieben Wochen später, am letzten Tag der gem. § 275 Abs. 1 StPO dafür gesetzten Frist abgesetzt und – nach weiteren sieben Wochen – am 08. Juni 2015 nach (vermeintlicher) Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls zugestellt. Erst im Oktober 2015 bemerkte die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft, dass im Protokoll Unterschriften fehlten, somit die Urteilszustellung wegen Verstoßes gegen § 273 Abs. 4 StPO unwirksam ist. Die fehlenden Unterschriften sollten zwecks erneuter Urteilszustellung nachgeholt werden, wegen Erkrankung eines Beteiligten jedoch erst am 28. Oktober 2015. Bis dahin befand sich der Angeklagte bereits seit 14 Monaten in Untersuchungshaft.

Angesichts dessen stellt das Kammergericht fest: „Seit dem Erlass des Urteils am 23. Februar 2015 ist es zu einer Reihe von Verzögerungen gekommen, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit auch unabhängig von der Wiederholung der Zustellung der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegenstehen.“ Sowohl das Landgericht als auch die Staatsanwaltschaft sind nach Auffassung des Kammergerichts dem Grundrecht auf Freiheit der Person sowie dem sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergebenden Beschleunigungsgebot nicht gerecht geworden. Auch die vom Landgericht vorgetragenen Begründungsversuche für die Verzögerungen (Krankheit der Protokollführer, Unterbesetzung der Geschäftsstelle) rechtfertigen derart gravierende Verfahrensverzögerungen nicht. Unter Hinweis auf die nach der Urteilsabsetzung regelmäßig auszuführenden Routinetätigkeiten äußert das Kammergericht ausdrücklich sein Unverständnis für die erst 14 Wochen nach Urteilsverkündung erfolgte (vermeintliche) Fertigstellung des Protokolls sowie die selbst acht Monate nach Urteilsverkündung immer noch nicht wirksame Urteilszustellung.

Daneben weist das Kammergericht in seinem Beschluss darauf hin, dass unter Wahrung aller Fristen eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht erst Mitte Dezember 2015 möglich sei. Bis dahin würde die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits zu einem Teil von 16 Monaten verbüßt sein. Eine sinnvolle Gestaltung des Strafvollzugs, der sich nicht in einem bloßen Einsperren eines Menschen erschöpft, sondern auch der Resozialisierung des Straftäters dienen soll, wäre somit kaum mehr möglich.

Unter den genannten Umständen war der Beschwerde stattzugeben und der Haftbefehl aufzuheben. Die Untersuchungshaft war nicht mehr verhältnismäßig im Sinne des § 120 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StPO. Insofern lässt es das Kammergericht auch dahin stehen, ob der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Tat weiterhin dringend verdächtig ist und eine Fluchtgefahr besteht. Zu viel ist eben zu viel.

 

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