Verschlagwortet: Faires Verfahren

„Nicht ohne meinen Anwalt“ – Urteilsaufhebung wegen Terminierung der Hauptverhandlung trotz Verhinderung des Wahlverteidigers

Die Arbeit eines Strafverteidigers spielt sich hauptsächlich vor Gericht ab. Wer mehrere Mandanten vertritt, wird deshalb häufig mit Terminkollisionen zu tun haben. Doch was kann man tun, wenn das Gericht sich nicht auf eine Terminverlegung einlassen will, obwohl man an dem von dem Gericht bestimmten Termin bereits eine andere Hauptverhandlung wahrnehmen muss? Einen Anspruch auf die Verlegung des Termins hat man als Strafverteidiger nicht. Allerdings ist man in solchen Fällen auch nicht komplett rechtlos gestellt, wie ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt.  Dem Beschluss des BGH vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 lag ein Verfahren vor dem...

Dem Verteidiger dürfen Teile der Ermittlungsakte auch dann nicht vorenthalten werden, wenn das Gericht ihren Inhalt für nicht entscheidungserheblich hält

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung. Denn ohne zu wissen, was die Strafverfolgungsbehörden gegen den Mandanten in der Hand haben, macht eine Verteidigung keinen Sinn. Ob der Verteidiger den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte für eine erfolgreiche Verteidigung kennen muss, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls obliegt die Entscheidung darüber, welche Teile der Akte sich der Verteidiger ansieht, allein ihm selbst – wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10. Mai 2017 – 1 StR 145/17 nun klarstellen musste. In der vom BGH zu verhandelnden Revision ging es um die Frage, ob dem Verteidiger des Angeklagten zu Unrecht...

Der Pflichtverteidiger und das faire Verfahren

Unter den Voraussetzungen des § 140 StPO ist einem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Insbesondere muss ein Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 StPO bestellt werden, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zu Last gelegt wird. Weitere Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder z.B. bereits erfolgte Strafhaft von mindestens drei Monaten. Neben den ausdrücklich geregelten Anordnungsgründen in Abs. 1 sieht Abs. 2 eine Generalklausel für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Beschuldigten insbesondere ein Pflichtverteidiger zu bestellen,...