Dem Verteidiger dürfen Teile der Ermittlungsakte auch dann nicht vorenthalten werden, wenn das Gericht ihren Inhalt für nicht entscheidungserheblich hält

Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung. Denn ohne zu wissen, was die Strafverfolgungsbehörden gegen den Mandanten in der Hand haben, macht eine Verteidigung keinen Sinn. Ob der Verteidiger den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte für eine erfolgreiche Verteidigung kennen muss, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls obliegt die Entscheidung darüber, welche Teile der Akte sich der Verteidiger ansieht, allein ihm selbst – wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 10. Mai 2017 – 1 StR 145/17 nun klarstellen musste.

In der vom BGH zu verhandelnden Revision ging es um die Frage, ob dem Verteidiger des Angeklagten zu Unrecht Akteneinsicht vorenthalten wurde. Der Verteidiger hatte seinen Mandanten in einem Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vertreten. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens erhielt der Verteidiger antragsgemäß Einsicht in die Ermittlungsakte von insgesamt 948 Seiten. Vier Tage später gingen beim Landgericht Nürnberg-Fürth weitere Ermittlungsergebnisse zu dem Verfahren ein, die einen Umfang von 251 Seiten hatten. Hierunter befanden sich auch Berichte über die Auswertung des Handys des Angeklagten, insbesondere über Informationen zu dessen Aufenthalten in der Bundesrepublik.

Der Angeklagte wurde schließlich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Erst zwei Monate nach der Urteilsverkündung erhielt der Verteidiger die ergänzenden Ermittlungsergebnisse. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte dem Verteidiger diesen Teil der Ermittlungsakten nicht zugänglich gemacht, weil es seinen Inhalt für nicht entscheidungserheblich hielt und nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen wollte.

Zu Recht hob nun der BGH das Urteil gegen den Angeklagten auf die Revision des Verteidigers auf. Zur Begründung führte der BGH aus, dass aus dem Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK in Verbindung mit dem Akteinsichtsrecht des Verteidigers aus § 147 StPO die Pflicht des Tatgerichts folgt, den Angeklagten und seinen Verteidiger von neuen verfahrensbezogenen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu unterrichten. Die Pflicht zur Erteilung eines solchen Hinweises entfalle auch dann nicht, wenn das Tatgericht die Ergebnisse der Ermittlungen selbst nicht für entscheidungserheblich hält. Schließlich müsse es den übrigen Verfahrensbeteiligten und vor allem dem Verteidiger überlassen bleiben, die Relevanz der Ermittlungsergebnisse selbst zu beurteilen.

Da der BGH auch nicht ausschließen konnte, dass sich der Angeklagte in Kenntnis der weiteren Ermittlungsergebnisse weitergehend als geschehen gegen die Tatvorwürfe hätte verteidigen können, hob der BGH das gesamte Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurück.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert