Rückschlag für Strafverteidiger – keine notwendige Verteidigung bei der Verhaftung und Vernehmung wegen Mordverdachts

Als Strafverteidiger weiß man – je eher ein Anwalt konsultiert wird, desto mehr Chancen bestehen für den Beschuldigten, das Beste aus dem Strafverfahren machen zu können. Leider ist es aus unterschiedlichen Gründen viel zu oft so, dass ein Strafverteidiger erst dann eingeschaltet wird, wenn schon Aussagen gemacht und somit Grundlagen für das spätere Verfahren geschaffen wurden. Daran zu rütteln, ist ein Kraftakt, der leider oft erfolglos bleibt.

Wann jedoch der richtige Zeitpunkt ist, um einen Verteidiger zu bestellen, wird kontrovers diskutiert und in vielen Ländern anders gehandhabt. Wie die Rechtslage zu diesem Thema hierzulande aussieht, kann man der Strafprozessordnung (StPO) entnehmen. Diese ordnet in § 140 StPO an, in welchen Fällen ein Verteidiger, ganz unabhängig vom Willen des Beschuldigten, bestellt werden muss. Dazu zählen unter anderem Fälle, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder die Untersuchungshaft gegen ihn vollstreckt wird.
Dass ein Verteidiger beigeordnet werden muss, wenn gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft vollstreckt wird, ist relativ neu. Den § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gibt es erst seit 2010.

Grund für die Einführung war, dass man die erheblichen Grundrechtseingriffe, die für den Beschuldigten durch die Inhaftierung bestehen, durch die Pflichtverteidigerbestellung so gering wie möglich halten wollte. Allerdings kommt die Beiordnung nach dem Wortlaut nur in Betracht, solange der Vollzug tatsächlich stattfindet. Passend dazu ordnet § 141 Abs. 3 StPO an, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich auf die Beiordnung hinwirken muss, sobald eine notwendige Verteidigung wegen Vollstreckung der Untersuchungshaft vorliegt.

 

Diese Regelungen führen wiederum dazu, dass ein des Mordes verdächtiger Beschuldigter erst dann einen Verteidiger beigeordnet bekommt, wenn er in Untersuchungshaft ist. Auch wenn es wohl durchaus sinnvoll wäre, dem Beschuldigten schon in einem früheren Stadium, wie etwa mit Eröffnung des dringenden Verdachts auf die Begehung eines Verbrechens, einen Verteidiger beiseite zu stellen, wurde dies erst kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt. In seinem Beschluss vom 20.10.2014 – 5 StR 176/14 entschied er, dass regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren vorliegt, wenn der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts ergriffen und vernommen wird.

Dazu führte der BGH aus, dass es keinen Anlass gebe, von der bisherigen Rechtsprechung, nach der keine Pflicht besteht, dem Beschuldigten schon frühzeitig im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger zu bestellen, abzurücken. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Einführung des § 140 Abs. 1 Nr.4 StPO bewusst auf den Zeitpunkt der Vollstreckung der Untersuchungshaft abgestellt. Auch ganz bewusst habe er dabei Forderungen, den Zeitpunkt beispielsweise auf den Erlass des Haftbefehls oder die Ergreifung des Beschuldigten vorzuverlegen, abgelehnt und nicht umgesetzt. Daran ändert nach Ansicht des BGH auch der Umstand nichts, dass ein nicht vorbestrafter Beschuldigter über keine Erfahrungen mit der Justiz verfügt und dann mit dem Vorwurf eines schweren Verbrechens konfrontiert wird. Eine Ermessensreduktion auf Null auf Seiten der Staatsanwaltschaft zur sofortigen Verteidigerbestellung bestehe nicht.

Eine doch sehr kurze Begründung, wenn man bedenkt, um welch wichtigen rechtlichen Aspekt es hier ging. Denn schließlich ist der Zeitpunkt der Verteidigerbestellung die Grundlage für das ganze spätere Strafverfahren. Je eher der Verteidiger eingeschaltet wird, desto besser. Dies gilt natürlich insbesondere bei schweren Vorwürfen wie dem Mordverdacht, bei dem eine lebenslange Haftstrafe droht.

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2 Antworten

  1. Mendel sagt:

    Könnten Sie mir als juristischem Laien erklären, wieso, wenn ich aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wurde, und die Polizei den Fall untersucht, indem sie mich vernimmt, die Untersuchungshaft als noch nicht vollzogen gilt? Wenn ich dann noch nicht in Haft bin, könnte ich doch einfach gehen? Aber wenn ich in Haft bin, dann doch sicher in Untersuchungshaft?

    Oder spielt die Polizei hier Winkeladvokat, und „ich habe hier einen Haftbefehl gegen Sie, kommen Sie bitte mit“ zählt noch nicht als Verhaftung, weil keiner „sie stehen unter Arrest“ gesagt hat?

    (Alles rein hypothetisch, ich bin nicht in Haft und werde es hoffentlich auch nie sein.)

  1. 14. Oktober 2015

    […] Gericht sehr zurückhaltend mit der frühzeitigen Beiordnung eines Verteidigers ist. Erst letztes Jahr haben wir an dieser Stelle über einen Beschluss berichtet, in dem der BGH entschieden hat, dass regelmäßig keine notwendige Verteidigung im […]

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