Negativtatsache und Beweisantrag
Immer wieder kommt man als Strafverteidiger in eine Situation, in der man in einem Beweisantrag aufnehmen muss, dass im weitesten Sinne etwas „nicht“ stattgefunden hat. Bei dem „nicht“ handelt es sich um eine sogenannte Negativtatsache. Bestes Beispiel hierfür ist, dass der Beschuldigte „nicht“ am Tatort gewesen sein soll. Als Beweismittel bietet der Beschuldigte regelmäßig einen Zeugen an, der bestätigen wird, dass der Beschuldigte zur Tatzeit ganz wo anders gewesen ist (Alibizeuge). Sobald ein „nicht“ im Beweisantrag auftaucht, ist besondere Vorsicht geboten. Diese Vorsicht resultiert daher, da ein Beweismittel immer nur Beweis erbringen kann, über Tatsachen, welche dem Beweisgehalt des Beweismittels...

