TV-Krimi-Rückschau: Freiheitsberaubung nach dem Konsum von Crack

Da ich gestern den Tatort nicht gucken konnte, hatte ich mir bereits vorgestern im ZDF „Ein starkes Team“ angeschaut. Der Krimi spielte in Berlin Lichtenberg.

Die Durchsuchungen von Wohnungen und Lagerräumen waren teilweise wieder juristisch nicht korrekt. Trotzdem will ich lieber auf ein klassisches materielles Problem der Freiheitsberaubung gem. § 239 StPO aufmerksam machen.

Der Kiezpolizist aus Berlin-Lichtenberg hatte seine unter dem Einfluss von Crack stehende ehemalige Lebensgefährtin auf der Straße eingesammelt und sie mit nach Hause genommen. Dort legte er sie aufs Bett, auf welchem sie auch gleich nicht mehr richtig ansprechbar war. Beim Verlassen der Wohnung schloss der Polizeibeamte dann die Zimmertür ab. Hierdurch sollte verhindert werden, dass seine ehemalige Lebensgefährtin erneut auf Tour geht.

Fraglich ist, ob  sich der Polizeibeamte hierdurch wegen einer Freiheitsberaubung strafbar gemacht bzw. wenigstens den objektiven Tatbestand von § 239 StGB erfüllt hat.

Unter Freiheit wird die Möglichkeit, einen bestimmten Raum zu verlassen, verstanden. Aufgrund der abgeschlossenen Tür konnte die ehemalige Lebensgefährtin das Schlafzimmer nicht verlassen.

Geschützt wird nach h.M. durch § 239 StGB die potentielle Fortbewegung. Ausreichend ist, dass der Geschädigte einen Entschluss zur Fortbewegung fassen kann. Ob der Geschädigte aktuell ein Interesse hat, sich fortzubewegen, ist irrelevant.

Ob Schlafende, Bewusstlose oder sinnlos Berauschte unter § 239 StGB fallen, ist dann aber umstritten. Es werden unterschiedlichste Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung scheidet eine Freiheitsberaubung aus, da die Fähigkeit zur Fortbewegung fehle und deshalb keine Beeinträchtigung des Schutzgutes vorliegen würde. Die Gegenauffassung geht davon aus, dass ein mutmaßlicher Fortbewegungswille ausreichend sei. In diesem Falle wäre § 239 StGB einschlägig. Dazwischen gibt es dann noch mehrere Abstufungen der jeweiligen Meinungen.

Entsprechend der gewählten Auffassung kommt man zu einer vollendeten Strafbarkeit oder nicht. Gegenfalls ist noch an eine Versuchsstrafbarkeit zu denken.

Immerhin hat man im Krimi auch noch erfahren, dass Crack ein Gemisch aus Kokain und Natriumhydrogencarbonat ist und  wie es konsumiert wird. Sehr lehrreich.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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