Strafrechtsreport: Ordner hin oder her
Nach § 22 Versammlungsgesetz (VersG) macht sich strafbar, wer einem Ordner einer Versammlung bei der rechtmäßigen Ausübung seiner Befugnisse Widerstand leistet. Wann eine Ordnereigenschaft vorliegt, hatte das Oberlandesgericht Dresden in dem Verfahren 2 Ss 542/09 zu entscheiden. Das Oberlandesgericht legt seiner Entscheidung eine formale Bewertung zu Grunde. Auf die Norm kann sich nur der Ordner berufen, der in Übereinstimmung mit dem Versammlungsgesetz seine Befugnisse ausübt. Hierzu zählt insbesondere, dass der Ordner gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VersG eine weiße Armbinde mit der Aufschrift Ordner tragen muss. Liegt diese nicht vor, unterfällt der Ordner mangels rechtmäßiger Ausübung der Befugnisse...

