Strafrechtsreport: Ordner hin oder her

Nach § 22 Versammlungsgesetz (VersG) macht sich strafbar, wer einem Ordner einer Versammlung bei der rechtmäßigen Ausübung seiner Befugnisse Widerstand leistet.

Wann eine Ordnereigenschaft vorliegt, hatte das Oberlandesgericht Dresden in dem Verfahren 2 Ss 542/09 zu entscheiden. Das Oberlandesgericht legt seiner Entscheidung eine formale Bewertung zu Grunde. Auf die Norm kann sich nur der Ordner berufen, der in Übereinstimmung mit dem Versammlungsgesetz seine Befugnisse ausübt. Hierzu zählt insbesondere, dass der Ordner gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 VersG eine weiße Armbinde mit der Aufschrift Ordner tragen muss. Liegt diese nicht vor, unterfällt der Ordner mangels rechtmäßiger Ausübung der Befugnisse nicht dem Schutz von § 22 VersG.

Nach Auffassung des OLG Dresden wird aber die Nötigung gem. § 240 StGB nicht von § 22 VersG verdrängt. Fehlt es an der Ordnereigenschaft kann hiervon losgelöst § 240 StGB einschlägig sein.

Begründet wird die Auffassung des OLG Dresden mit dem Schutzbereich von § 22 VersG. Entgegen einer Entscheidung des nicht mehr existenten Bayrischen Obersten Landesgericht soll § 22 VersG nur der ungestörten Wahrnehmung der Ordnerbefugnisse dienen und nicht dem persönlichen Schutz des Ordners oder Versammlungsleiters.

Interessant ist diese Entscheidung besonders für die Ausbildung. Man kann z.B. unterschiedliche Rechtmäßigkeitskriterien erörtern. Siehe z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 3 StGB. Hier wird ein ganz anderer Rechtmäßigkeitsmaßstab als bei § 22 VersG zugrunde gelegt. Auch ist das Verhältnis zwischen § 240 StGB und § 22 VersG noch nicht abschließend geklärt. Vertreten kann man wohl alles, man muss es nur begründen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert