Neues zur Handynutzung am Steuer

Wer sein Mobiltelefon am Steuer nutzt, muss sich mittlerweile auf ein Bußgeld in Höhe von 60 € und einen Punkt in Flensburg gefasst machen. Dies gilt selbstverständlich nicht mehr nur für Personen, die am Steuer telefonieren. Im Zeitalter der Smartphones, die wahre Alleskönner sind, muss sich die Rechtsprechung immer wieder neuen Fallkonstellationen annehmen. In den letzten Tagen wurden zwei Entscheidungen veröffentlicht, die das Thema Handynutzung am Steuer aufgreifen und deshalb für jeden Kraftfahrzeugführer mit Mobiltelefon interessant sein dürften.

Handynutzung als Ordnungswidrigkeit

Im Fall der Handynutzung ist § 23 Abs. 1a StVO einschlägig. Nach diesem handelt gem. § 49 StVO ordnungswidrig,  wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Der Begriff des Benutzens umfasst damit nicht nur das Telefonieren, sondern auch alle anderen Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Ausreichend ist nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten des Mobiltelefons hat.

Fotografieren während der Fahrt

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 28.12.2015, 2 – 86/15 (RB) – 3 Ss 155/15 OWi entschieden, dass der Begriff der Nutzung auch die Kamerafunktion eines Mobiltelefons umfasst. Wer also sein Mobiltelefon in der Hand hält, um – wie  es das OLG ausdrückt – während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, begeht unzweifelhaft eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO. Selfies am Steuer sollte man also nicht machen, wenn man sein Geld zusammenhalten möchte.

Anschließen des Handys an das Ladegerät

Eine weitere Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15) getroffen. Das OLG Oldenburg entschied, dass das Anschließen eines Handys zum Laden eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Zur Begründung führte es aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für einen Fahrzeugführer verboten ist, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss. Damit seien sämtliche Bedienfunktionen und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung des Mobiltelefons, wie das Anschließen des Handys zum Aufladen, als Ordnungswidrigkeit zu werten.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Berlin

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2 Antworten

  1. Georg sagt:

    Zur Begründung führte es aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für einen Fahrzeugführer verboten ist, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.

    Heißt das also, dass wenn das Smartphone fixiert ist (zB an einer Halterung) und man nur auf dem Display tippt – dass diese Benutzung erlaubt ist?

    Interessant finde ich, dass soviel Wert auf das „Aufnehmen“ und „Halten“ gelegt wird. Denn ich vermute mal, dass heraussuchen und einlegen einer Kassette oder CD in das Autoradio erfüllt ja genau das auch und war (und ist) ja erlaubt (oder?).

  1. 22. Juni 2016

    […] Steuer von der Rechtsprechung tendenziell streng behandelt wurde. Erst Anfang des Jahres haben wir über eine Entscheidung des OLG Oldenburg berichtet, in der das Anschließen eines Handys zum Laden als verbotene Handynutzung qualifiziert […]

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