Der Begriff der unwesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf
Der besondere Teil des Strafgesetzbuches (StGB) bietet eine Reihe von Begriffen, die den ganzen Tag hoch und runter definiert werden können. Aber auch im allgemeinen Teil gibt es einige Definitionen, die in Klausuren immer wieder relevant sind und deshalb nicht vernachlässigt werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel auch die Fallgruppe um die Abweichung vom Kausalverlauf, die im Rahmen des Vorsatzes eine Rolle spielt und von der Rechtsprechung entwickelt wurde. Weicht ein Geschehen vom ursprünglich vorgestellten Kausalverlauf des Täters ab, so fragt sich die Rechtsprechung, ob diese Abweichung unwesentlich war. Dann ist trotz der Abweichung ein Vorsatz zu bejahen.
Definition: Eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
Die Frage, ob eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf wesentlich oder unwesentlich ist, stellt sich insbesondere bei Tötungsdelikten, in denen der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch die Angriffshandlung, sondern durch eine hinzutretende Handlung verursacht wurde. Bekannt sind vor allem die Fälle, in denen der Tod durch eine nicht mehr vom Tötungsvorsatz getragene Verdeckungshandlung verursacht wurde (Jauchegrubenfall). Hier nimmt die Rechtsprechung regelmäßig eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf an.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin