Ist das Kunst oder muss das weg?

Das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und Strafrecht sorgte nicht zuletzt im Fall des „Schmähgedichts“ von Jan Böhmermann für vielseitige Diskussionen. Auch der Fall des Kunstgegenstands in Form eines Schlagrings mit Plätzchenbackform sorgte im Oktober 2018 für Aufsehen, weil das Amtsgericht Frankfurt am Main den Künstler wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilte. Im Zusammenhang mit einem waffenrechtlichen Tatvorwurf erscheint das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 – 914 Cs 938 Js 33243/18 – außergewöhnlich umfangreich, dabei zeigen die Entscheidungsgründe einige juristische Besonderheiten auf, die einerseits für das Verständnis der Gesamtrechtsordnung sensibilisieren und andererseits die Möglichkeiten der Strafzumessung im Einzelfall verdeutlichen. Möglicherweise lässt sich der ein oder andere Prüfer von diesem Fall inspirieren.

Im Kern ging es darum, dass ein renommierter Künstler zu einer Design-Konferenz reisen wollte und in seinem Gepäck mehrere Kunstgegenstände mitführte, darunter einen selbst gefertigten Gegenstand in Form eines Schlagrings, auf dem eine Plätzchenbackform aufgesetzt war, die sich ohne Schwierigkeiten abnehmen ließ. Das Amtsgericht untersuchte den Gegenstand in der Hauptverhandlung sehr genau und kam zu dem Ergebnis, dass dieser Gegenstand die Eigenschaften eines Schlagrings hat und auch wie ein solcher verwendet werden kann. Dazu heißt es in dem Urteil unter anderem: „Ein Überstreifen des Objekts über die Hand in schlagringtypischer Weise war dem Vorsitzenden problemlos möglich“.

Die entscheidende Frage war, ob es sich bei dem Schlagring um eine Waffe oder um Kunst handelt. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis: Beides! Denn: „Ein Kunstgegenstand kann aber zugleich eine Waffe sein, genauso wie eine Waffe zugleich ein Kunstgegenstand sein kann.“ Nach Auffassung des Amtsgerichts komme es bei der Beurteilung lediglich auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstands an. Und diese sei vorliegend gegeben. Damit handele es sich bei dem Schlagring um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, dessen Besitz gemäß §§ 2 Abs. 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG bei Strafe verboten ist.  

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die Kunstfreiheit an dieser rechtlichen Wertung nichts ändern: Denn ein objektiv gefährlicher Gegenstand verliere seine Gefährlichkeit nicht dadurch, dass sein Erzeuger oder Besitzer ihn mit einer bestimmten Widmung versehe, wobei das Amtsgericht für seine Argumentation die berühmte Rose von Gertrude Stein adaptiert und zu der weniger klangvollen Version gelangt: „Ein Schlagring ist ein Schlagring ist ein Schlagring“. Die Bewertung dieser Passage mag den Literaturkritikern überlassen sein.

Die Kunstfreiheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 GG, deren Schutzbereich zwar eröffnet sei, führe aber weder zu einem Tatbestandsausschluss noch zu einer Rechtfertigung. Denn der Gesetzgeber habe den Konflikt zwischen Kunstfreiheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchaus erkannt und aus diesem Grund in § 40 Abs. 4 WaffG die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall für entsprechende Gegenstände eine Erlaubnis durch das Bundeskriminalamt zu erlangen. Auf Antrag finde dann eine verwaltungsrechtliche Prüfung mitsamt vorzunehmender Güterabwägung statt. Der ergehende Verwaltungsakt unterliege einer Nachprüfung im Verwaltungsrechtsweg.

Da der Angeklagte einen solchen Antrag für den Schlagring jedoch nicht gestellt habe, könne das Amtsgericht als Strafgericht diese verwaltungsrechtliche Prüfung auch nicht im Strafverfahren „inzident“ nachholen. Aufgrund seiner bisherigen künstlerischen Tätigkeit sei der Angeklagte für diese waffenrechtliche Problematik sensibilisiert gewesen. So habe er bereits zuvor für verschiedene Waffen, die er für Kunstprojekte verwendet habe, Ausnahmegenehmigungen bei den zuständigen Behörden eingeholt. Zudem könne von jedem Bürger erwartet werden, dass er bei Zweifeln über die Rechtslage fachkundigen Rat einhole.

Das Dilemma um den Kunstgegenstand versucht das Amtsgericht schließlich im Wege der Strafzumessung aufzulösen. So hebt das Amtsgericht noch einmal heraus, dass sich der Angeklagte in seinem künstlerischen Wirken durch eine kritische Haltung zu Waffen und deren Einsatz auszeichne. Es stehe außer Frage, dass der Angeklagte den Schlagring nicht als Waffe habe einsetzen wollen. Der Angeklagte habe den Schlagring schon vor einigen Jahren hergestellt. Auch sei der Schlagring schon lange Zeit in der Öffentlichkeit präsentiert worden, ohne dass wegen der waffenrechtlichen Problematik gegen den Angeklagten vorgegangen worden sei.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht den Angeklagten gemäß § 59 StGB verwarnt und die Verurteilung zu einer „geringeren Geldstrafe von 40 Tagessätzen“ vorbehalten. Der Schlagring wurde eingezogen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei sicher zu erwarten, dass der Angeklagte auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine weiteren Straftaten begehen werde. Die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters mache die Verhängung einer Strafe entbehrlich. „Schließlich gebietet es die Verteidigung der Rechtsordnung auch lediglich, den Rechtsverstoß – nicht zuletzt aus Klarstellungsgründen für eine interessierte Öffentlichkeit – festzustellen. Eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe ist darüber hinaus nicht geboten“.

Ob es nach alledem zur „Verteidigung der Rechtsordnung“ bzw. „aus Klarstellungsgründen für eine interessierte Öffentlichkeit“ tatsächlich nötig war, einen Menschen strafrechtlich zu verurteilen, darf bezweifelt werden. Denn für Bagatellen hält die Strafprozessordnung noch andere Wege der Verfahrenserledigung bereit. Und vor dem Hintergrund, dass der Schlagring schon viele Jahre lang als Kunstobjekt ausgestellt wurde, ohne dass behördlicherseits dagegen vorgegangen wäre, erscheint auch die Einziehung des Schlagrings weder zweckmäßig noch verhältnismäßig. Die Einziehungsvorschriften des § 54 WaffG und der §§ 74 ff. StGB ermöglichen auch hier Ausnahmen für den Einzelfall. Man darf gespannt sein, ob eine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen wird.

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4 Antworten

  1. Roland sagt:

    Ist mein Kommentar jetzt einfach ausgefiltert worden oder schafft es der Blogbetreiber nicht, einen Hinweis zu setzen, wenn Kommentare erst geprüft werden?
    Dann sollte man vielleicht einen Fachmann ranlassen.

  2. Roland sagt:

    Natürlich ist das kriminell, für ein Kunstprojekt einen Schlagring mitzuführen.
    Ganz anders ist es natürlich, wenn man tödliche Waffen an Terror- und Folterstaaten ausführt. Da verdienen halt die richtigen daran, sie werden nur im Ausaldn eingesetzt zum Foltern und töten, und der genannte Künstler ist sicher nicht systemrelevant (das war doch damals bei den Banken das Pseudoargument).

    Ist jetzt sicher kein juristisch relevanter Diskussionsbeitrag (ich kann nicht mal irgendeinen Paragrafen aufführen).

    Richter sind in diesem Punkt halt nur Handlanger dubioser Politiker. Die versuchen, populistisch möglichst viele Gegenstände zu indizieren, möglichst viele Menschen zu kriminalisieren, um Eindruck zu schinden statt Ergebnisse zu erreichen, und natürlich damit niemand auf die Idee kommt, mal zu überlegen, ob das nicht Korruption ist, wenn sie industriefreundliche Entscheidungen treffen im Bewusstsein, daß sie nach ihrem Ausstieg aus der Politik dort einen Job als Frühstücksdirektor bekommen.

    Alles wird kriminalisiert bei uns, nur seltsamerweise nie das Delikt der Abgeordnetenbestechung.

  3. Dagaz sagt:

    Vielleicht sollte man in diesem Zusammenhang an die beiden Urteile zu „Opus Pistorum“ von Henry Miller erinnern:

    Zum einen der BGH, der der Kunstfreiheit den Vorrang gegenüber Verbreitung pornographischer Schriften gegeben hat:
    BGH Urt. v. 21.06.1990, Az.: 1 StR 477/89
    https://www.jurion.de/urteile/bgh/1990-06-21/1-str-477_89/

    IMHO hätte man bei dem Schlagring mit der gleichen Argumentation auch durchaus zum gegenteiligen Urteil gelangen können.

    Das BVerwG hat entsprechend auch keine Indizierung des Buchs durchgewunken:
    Urt. v. 26.11.1992, Az.: BVerwG 7 C 20/92
    https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1992-11-26/bverwg-7-c-20_92/

    Ich bin ja mal gespannt, ob das so rechtskräftig wird und ob der BGH sich da noch einmal zu äußern „darf“.

  1. 7. März 2019

    […] > Tobias KreherIst das Kunst oder muss das weg?Das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und Strafrecht sorgte […]

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